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Consultation 1999/5: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) (Financement des hôpitaux) · 113 pages
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Entwurf für das Vernehmlassungsverfahren
Bundesgesetz über die Krankenversicherung {KVG}
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
1
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ),
beschliesst:
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung2 wird wie folgt geändert:
Art. 23 Statistik
1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erstellung, die Auswertung und die Veröffentlichung der zur Durchführung dieses Gesetzes benötigten Statistiken sowie über den Zugang zu den gesammelten Daten und deren Verwendung. Er sorgt dafür, dass der Persönlichkeitsschutz gewährleistet ist. 2rne Versicherer, die Leistungserbringer, sowie die Behörden des Bundes und der Kantone wirken bei der Erstellung der Statistiken mit. Der Bundesrat kann die Pflicht zur Mitwirkung auf andere Personen und Organisationen ausdehnen; er hört diese zuvor an.