Projet
Consultation 1999/5: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) (Financement des hôpitaux) · 113 pages
Fedlex · Projet · Page 25Fedlex · Projet
Kantonseinwohnerinnen mitfinanzierter Spitalversorgung. Gleichzeitig entschied das EVG aber auch, dass bei nicht subventionierten Spitälern diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen könne, weil die Ausgleichspflicht des Wohnkantons aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes nur bei öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern zum Tragen komme und bei nicht subventionierten Spitälern die Tarife für ausserkantonale Patientinnen bzw. Patienten und für solche aus dem Standortkanton in der Regel gleich hoch sind. Die in Rechnung gestellten Kosten dürften also den Tarifen des betreffenden Spitals entsprechen, womit sich die Frage einer Ausgleichspflicht gar nicht stellen kann. Nicht ausgesprochen hat sich das EVG zur Frage, ob die Kantone auch innerhalb des Kantons einen Beitrag an die Behandlung von Halbprivat- und Privatversicherten entrichten müssen. Aufgrund der Systematik des KV_G ist davon auszugehen, dass ein diesbezüglicher Gerichtsentscheid zugunsten der Beitragspflicht der Kantone an die innerkantonale Behandlung privat- und halbprivatversicherter Personen ausfallen würde.
Zwar ist zur Regelung der Finanzierung der ausserkantonalen Spitalbehandlung von halbprivat oder privat Versicherten ein Abkommen zwischen Kantonen und Krankenversicherern ratifiziert worden. Das Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 2000 und kann um ein Jahr verlängert werden. Als Alternative zu einer weiteren punktuellen Regelung soll im Rahmen dieser Teilrevision eine definitive Regelung vorgeschlagen werden, welche auch die noch offene Frage in bezug auf die innerkantonal behandelten Halbprivat- und Privatversicherten einbezieht.
14 Sozialpolitische Wirkung
Das neue Gesetz garantiert mit dem Obligatorium (Art. 3 KVG) und einem entsprechenden Pflichtleistungskatalog (Art. 24 KVG) allen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz den Zugang zu einer breiten Palette von medizinischen Leistungen. Ausserdem ist keine Befristung der Leistungen bei stationärer Behandlung mehr möglich. Damit wird allen versicherten Personen - ohne Vorbehalte - der gleiche Zugang zu den gleichen Leistungen garantiert. Zusätzliche Leistungen sollten freiwillig und mit entsprechenden Prämienfolgen zusätzlich zu versichern sein, dies nach Regeln des Privatversicherungsrechts. Dieses Prinzip gilt sowohl für die ambulante und teilstationäre als auch für die stationäre medizinische Behandlung.
Die neuen Regelungen wirken sich unter anderem auch auf die Finanzierung des Spitalbereichs aus. Der Finanzierungsanteil der privaten ,Haushalte ging im Jahre 1996 zurück, jener der Krankenversicherung nahm zu (Tabelle11 Kosten und Finanzierung der ~pitäler11 im Anhang). Zum grossen Teil war dies bedingt durch die unbefristete Ubernahme der stationären Kosten, welche ein wichtiges sozialpolitisches Anliegen der Gesetzesvorlage bildete. Der Anteil der öffentlichen Hand an der Spitalfinanzierung bewegte sich ungefähr im Bereich der Vorjahre. Eine gewisse Tendenz zur Entlastung der öffentlichen Hand durch die (durch Kopfprämien finanzierte) Krankenversicherung wurde jedoch bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und der Sozialhilfe festgestellt - Bereiche, welche ganz oder teilweise durch (progressiv zum Einkommen erhobene) Steuern finanziert sind. Anzumerken ist auch, dass der Anteil der Kantone an der Finanzierung der Spitäler seit Anfang der 90er-Jahre generell wieder rückläufig ist. Falls sich dieser graduelle Rückzug der Kantone aus der Spitalfinanzierung weiterentwickelt, kann er - insbesondere zusammen mit der von gewissen Kantonen angestrebten Überführung der Spitäler in Aktiengesellschaften - gravierende sozialpolitische Umverteilungswirkungen auslösen.