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Consultation 2000/13: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) · 86 pages
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eine Art ultima ratio, in der Annahme und mit dem Ziel, den Normalzustand so schnell wie möglich wiederherzustellen. Diese Aufgabe der Notstandsbewältigung gehört in den angestammten Kompetenzbereich der Kantone im Gesundheitswesen .
Diese Möglichkeitzur Sicherung der medizinischen Versorgung für die Kantone ist im KVG bereitsfür die Folgen eines allfälligmassiven Ausstandes von Leistungserbringern vorgesehen (vgl. dazu BBI 1992 1 177). Da im Falle fehlender Tarifverträgedie gleichen Probleme für die Versicherten auftreten können, soll deshalb den Kantonsregierungen im Zusammenhang mit der Aufhebung des Kontrahierungszwanges dieselbe Möglichkeitzur Verfügung stehen, in Extremfällen dafür zur sorgen, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung trotzdemsichergestellt ist. Die Kriterien, welche massgebend sind, damit die Versorgung als angemessen betrachtetwerden kann, werden vom Buncjesrat auf Verordnungsebene festgelegt.
Artikel46 Absatz 2
In Artikel46 Absatz 2 KVG wird für Verbandsverträge festgelegt, dass diese nur dann zur Anwendung kommen, wenn Verbands- und auch Nichtverbandsmitgliederexplizitbeitreten.Neu soll hinzukommen,dass kein automatisches Beitrittsrechtmehr besteht, da auch Verbandsverträge als Zulassungsmittel für die Leistungserbringer dienen. Daher muss es auch bei Verbandsverträgen den Versicherern möglich sein, für die ambulanten Behandlungen die Leistungserbringer auszuwählen.
Artikel46 Absatz 5
Da nach Artikel7a Absatz 2 festgesetztwerden soll, dass die Liste des Versicherers für ein Kalenderjahr zu gelten hat, ist in Absatz 5 von Artikel 46 die Kündigungsfrist für Tarifverträgeentsprechend anzupassen. So sollen die Tarifverträge für die ambulanten Behandlungen nur auf Ende des Kalenderjahres kündbar sein.
Artikel 47 Absatz 1
Die bisherige Kompetenz der Kantonsregierung,im vertragslosen Zustand einen Tarif festzusetzen,soll weiterhinfür die stationäre und teilstationäreBehandlung gelten. Zu ergänzen ist eine Pflicht,bei einer ungenügenden Versorgung einen oder mehrere Leistungserbringerzu bezeichnen und einen Tarif festzusetzen. Geltend machen können die unzureichende Versorgung sowohl Leistungserbringerwie Versicherer. Um auch in derartigen Fällen die vom Bunderat vorgegebenen Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung zur Anwendung zu bringen, soll die Kantonsregierung die Regelungen von bestehenden Verträgen heranziehen können. Mitdieser Kompetenz soll die Kantonsregierung vorab verhindern können, dass ein Versorgungsnotstand eintritt. Entsteht dennoch eine flächendeckende Unterversorgung, so kommt die Rege-
lungnach Artikel45 KVG zum Tragen.In beidenFällenist es daher die
Zuständigkeit der Kantonsregierung, die Versorgung der Bevölkerung