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Consultation 2000/13: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) · 86 pages
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Der Bundesraterachtetes als stossend, dass haftpflichtigeDrittedurch dië Kostenaufteilungim stationären Bereich über Steuermittelfinanziellentlastet werden. Er schlägt daher vor, in Artikel79 einen Absatz 2bis einzufügen, wonach dem Wohnkanton analog dem Versicherer ein Rückgriffsrecht auf den haftpflichtigenDrittenfür seine Beiträge nach den Artikeln49 Absatz 1 und 2 sowie 41 Absatz 3 KVG eingeräumt wird.
Dadurch werden für den Haftpflichtigenkeine neuen Ansprüche begründet, da nicht anzunehmen ist, dass aufgrund von Tarifvereinbarungen zwischen Krankenversicherer und Leistungserbringern für Haftpflichtfällezu Lasten der sozialen Krankenversicherung höhere als die ordentlichen Tarife vereinbart werden.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
41 Finanzielle Auswirkungen für Krankenversicherung und Kantone
Statistische Datengrundlagen zur exakten Berechnung der durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung bewirkten finanziellen Lastenverschiebungen fehlen und werden in absehbarer Zukunft nicht erhoben. Die
Annahme, dass einerseits die Einführung des wettbewerblichenVertragsmodelles positiveAuswirkungenauf die KostenentwËcklunghat und andererseits die Regelung bezüglichder Prämienzahlungenfür die Versicherer im Inkasso spürbare Entlastungen mit sich bringt, mag zwar qualitativplausibel erscheinen, wird sich quantitativaber nicht belegen lassen. In welcher Grössenordnung sich die Auswirkungen bezügIIchdes Vertragsmodelles bewegen, hängt in erster Linie vom Verhalten von Versicherern und Leistungserbringernab. Inwieweit die Haftpflichtversicherer durch das Rückgriffsrecht des Wohnkantons belastet werden, kann mangels Zahlenmaterial nicht abgeschätzt werden.
42 Personelle Auswirkungen für den Bund
Da dem Bund keine neuartigen Aufgaben übertragen werden, dürfte der personelle Mehraufwandim Rahmen der bereits mit der Teilrevisionvom 24. März 2000 beantragten Kapazitäten aufgefangen werden können. Die wahrscheinliche Zunahme der Tarifverträgebzw. der Auseinandersetzungenbeim Abschluss von Tarifverträgenkönnte eine Erhöhung der Beschwerden nach sich ziehen, woraus ein derzeit nicht bezifferbarer personeller Mehrbedarf erfolgen würde
5 Legislaturplanung
Die Vorlage über die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung ist in der Legislaturplanung2000 - 2003 angekündigt.