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Consultation 2000/13: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) · 86 pages
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EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN DËPARTEMENT FËDËRAL DE L'INTËRIEUR- DIPARTIMENTO FEDERALE DELL’INTERNO DEPARTAMENT FEDERAL DA L'INTERN
3003 Bern, 14. Juni 2000
An die politischen Parteien
und interessierten Organisationen
Teilrevision des Bundesgesetzesüber die Krankenversicherung Ergänzen des Vernehmlassungsverfahrens
Sehr geehrteDamen und Herren
In der Beilage unterbreitenwir Ihnen einen Bericht zur Aufhebung des Kontrahierungszwangs zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern, -zur Vollstreckung der finanziellen Verpflichtungen der Versicherten gegenüber den Versicherern sowie zum Rückgriffsrecht des Wohnkantons. Der Bundesratkommt damit dem Auftrag des Parlamentes nach, die Aufhebung degKontrahierungszwangs im ambulanten. teilstationären und stationären Bereich zu prüfen und die entsprechendenÄnderungen des KVG in der Vorlage zur Spitalfinanzierung vorzulegen. Der Bundesrat hat allerdings – aus Gründen, die im erläuternden Bericht ausgeRihrt werden (vgl. Ziffer 21) - entschieden, in der Vernehmlassungsvorlage die Aufhebung des Kontrahierungszwangsauf den ambulanten Bereich zu beschränken. Für den Bundesrat ist es deshalb von besonderem Interesse,
wie sich die Vernehmlassungsteilnehmendenzur Frage des Geltungsbereichseiner Aufhebung des Kontrahierungszwangs stellen.
Da die Spitalfinanzierungsrevision auf den 1. Januar 2002 in Kraft treten soll, sind wir aufgrund der gebotenen Dringlichkeit leider gezwungen, die übliche Vernehmlassungsfrist zu verkürzen, was uns in Anbetracht der Beschränkung auf ein Hauptthema als
vertretbar erscheint. Wir hoffen auf Ihr Verständnis zählen zu können und bitten Sie, den Entwurf zu prüfen und dem Bundesamt für Sozialversicherung. 3003 Bern, Ihre allfällige Stellungnahme zu den Sie interessierendenPunkten bis zum 28. Juli 2000 zukommen zu lassen
Wir danken Ihnen für Ihre Mitwirkung.
Mit vorzüglicher Hochachtung
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
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Ruth Dreifuss , Bundesrätin /