Rapport sur les résultats
Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages
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auszugehen scheint, dass die Grenze zwischen der Eingriffsverwaltung und der Leistungsverwaltung zu ziehen ist.
Im Zweifelsfall wird vorgeschlagen, Bundesprivatrecht anzuwenden. Dieser Vorschlag stellt indessen einen zu weit reichenden Eingriff in die Kompetenzen der Kantone dar und ist abzulehnen. In Bereichen, in welchen den Kantonen auf Grund der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen die selbständige Bestimmung über die Haftung im öffentlich-rechtlichen Bereich überlassen bleibt, besteht kein Grund, von den bewährten Regelungen abzuweichen. Eine „Privatisierung der Staatshaftung“ weckt auch unter dem Blickwinkel der Verfassungsmässigkeit Bedenken (Art. 122 BV).
Die Verantwortlichkeitsgesetzgebung regelt die Haftung für Schäden, die in Ausübung amtlicher Verrichtungen verursacht worden sind. Darunter fällt der Grossteil der Schäden, die Dritten durch im Dienste des Staates stehenden Personen entstanden sind. Das thurgauische Verantwortlichkeitsgesetz sieht (wie viele andere Kantone auch) eine originäre Staatshaftung vor und schliesst die direkte Belangbarkeit der Staatsangestellten aus. Käme den Kantonen lediglich noch die Kompetenz zu, die Haftung für Schäden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt verursacht werden, selbständig zu bestimmen (gemäss Studienkommission und Verfasser des Vorentwurfs nur noch in einem marginalen Bereich), hätte das einschneidende Auswirkungen für einen grossen Teil der im Dienste des Staates handelnden Personen. Für diese wäre nämlich, auch wenn sie eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen, nicht aber hoheitliche Gewalt ausüben, Bundesprivatrecht anwendbar. Dieses sieht bei der (in den meisten Fällen anwendbaren) Unternehmenshaftung grundsätzlich keinen Ausschluss der Belangbarkeit für die Hilfspersonen vor. Das bedeutet eine wesentliche Verschlechterung der Stellung der Angestellten, zumal heute ein Rückgriff regelmässig nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schädigung möglich ist, die privatrechtliche Regelung jedoch auch bei leichtem Verschulden den Regress erlauben würde. Auf Grund der neuen Regelung würde Staatsverdrossenen und Querulanten (deren Anzahl nicht zu unterschätzen ist) ein neues Feld eröffnet, ihren Unmut auch gegenüber den einzelnen Vertreterinnen und Vertretern des Staates persönlich auszulassen. Im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Gerichtsstandbestimmungen, welche wahlweise einen Gerichtsstand am (Wohn)-Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Person oder am Handlungs- oder am Erfolgsort vorsehen, könnten die einzelnen Staatsangestellten in einer Art und Weise in Anspruch genommen werden, die ihnen nicht zugemutet werden darf. Im Übrigen hätte der Staat, der seine Mitarbeitenden unterstützen und schadlos halten müsste, mit enormen (Abwehr-)Kosten zu rechnen. Schliesslich impliziert die Unterstellung amtlicher Tätigkeit unter das privatrechtliche Haftpflichtrecht auch eine Zuständigkeitsverlagerung von Verwaltungsbehörden und -gerichten hin zu Zivilgerichten, was nicht ohne weiteres als unbedenklich oder gar wünschenswert erscheint.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die geltende Regelung in Art. 61 OR bewährt hat. Der Vorentwurf tangiert die Kompetenz der Kantone. Die neuen Bestimmungen sind weder für die Geschädigten, den