Rapport sur les résultats

Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages

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scheint uns sehr fragwürdig und bedürfte der näheren Prüfung. Die neuen Bestimmungen sind weder für den Geschädigten, den Kanton noch die in seinem Dienste stehende Person vorteilhafter. Die vorgeschlagene Regelung ist unnötig und daher abzulehnen.

Den Vorschlag im Bereich der Arzt- und Spitalhaftung und die Einschränkung der Staatshaftung auf den Bereich hoheitlicher Tätigkeiten lehnen wir ab. Die bisherige Regelung, die sich in jeder Hinsicht bewährt hat, ist beizubehalten, oder es müssen für den Bereich öffentlicher Spitäler Ausnahmeregelungen getroffen werden.

Auch ist es keinesfalls so, dass der Vorentwurf - sollte er zur gesetzlichen Regelung werden - für jene Kantone, die eine verschuldensunabhängige Staatshaftung kennen, keine finanziellen Auswirkungen hätte, wie der Kurzkommentar (S. 30 Ziffer 5) vorgibt (vgl. dazu die entsprechenden Vorbehalte zu den einzelnen Bestimmungen).

Vgl. Bemerkungen zu Art. 43a, 48 f., 49a, 50, 54c, 56d Abs. 2 VE sowie folgende Vernehmlassung zum Bereich Spital- und Arzthaftung:

1. Vorbemerkungen

Die heutige Schadenregulierung im Medizinalhaftpflichtbereich funktioniert gut. Eine gereifte Rechtsprechung garantiert die ausgewogene Berücksichtigung der Interessen der Geschädigten und der Medizinalpersonen. Dies gilt insbesondere für die Haftpflicht öffentlicher Spitäler im Kanton Zürich, die sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz richtet. Die Unterstellung unter das öffentliche Recht bringt der Geschädigtenseite praktisch nur Vorteile (vorab formeller Natur), zumal die materielle haftpflichtrechtliche Beurteilung eines Ereignisses gemäss ständiger Praxis nach den gleichen Kriterien wie im Privatrecht erfolgt.

Der Blick auf die Praxis legt denn auch den Schluss nahe, dass die bestehenden Grundlagen in diesem Bereich grundsätzlich keiner Revision bedürfen. Während die Verfasser des Vorentwurfes (nachfolgend VE) dort, wo sie lediglich für eine Vereinheitlichung bestehender Regelungen votieren, das Änderungsbedürfnis oftmals noch plausibel veranschaulichen können, vermögen sie in jenen Passagen, in denen sie eine grundlegende Verschiebung der Gewichte zu Gunsten des Geschädigten verlangen, den Handlungsbedarf nicht zu belegen. Das Bedürfnis für eine Besserstellung des Geschädigten wird bezeichnenderweise gerade im Medizinalhaftpflichtbereich stärker aus der Historie der Vorlage als aus der gegenwärtigen Situation abgeleitet (vgl. Erläuternder Bericht, nachfolgend EB, S. 15 oben). Demgegenüber findet eine vertiefte Auseinandersetzung mit der heutigen Rechtsprechung zur Medizinalhaftpflicht in den Vernehmlassungsunterlagen überhaupt nicht statt, obwohl sich diese, verglichen mit dem Stand Mitte der Achtzigerjahre, sehr stark weiterentwickelt hat. Die ärztliche Tätigkeit muss in den Erläuterungen immer wieder als Musterbeispiel zur Veranschaulichung von Problemkreisen herhalten, selbst wenn diese für die Medizinalhaftpflicht keinerlei besondere Bedeutung haben. Es entsteht insgesamt der Eindruck, dass die Arzthaftung mitunter der Rechtfertigung des gesamten Revisionsvorhabens überhaupt dient.