Rapport sur les résultats

Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages

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risque de confusion entre l'art. 2 CC (bonne foi objective) et l'art. 3 CC (bonne foi subjective).

Proposition: remplacer ces termes par „appropriées“ (angemessen); le renvoi au pouvoir d'appréciation du juge (art. 4 CC) pose moins de problèmes que celui à la bonne foi.

VöV: Der Artikel spricht einmal von natürlicher Umwelt“ und andere Male von „Umweltbestandteile“. Uns sind die Begriffe und deren Unterschied nicht klar. Was bedeuten die Begriffe? Wo liegt der Unterschied? Decken sie sich mit dem Umweltschutzrecht? Gehen sie weiter? Oder gehen sie weniger weit? Sind Überschneidungen denkbar mit dem Natur-, Heimat- und Umweltschutz?

Verstärkt wird die Unsicherheit durch den Begriff „nach Treu und Glauben“. Erscheint ex ante eine Massnahme aufgrund der Umstände angemessen, folgt daraus die Kostentragungspflicht. Das ist dann unbedenklich, wenn es um Ersatz eines Umweltschaden geht, der an dinglichen Rechten entstanden ist und soweit die Massnahmen von jeweiligen Eigentümer ergriffen wurden. Problematisch aber ist die Lösung, wenn es um den reinen Umweltschaden geht, dessen Geltendmachung in der Hand von Umweltschutzorganisationen gelegt werden soll. Im nachhinein scheint jede Massnahme nach Treu und Glauben gerechtfertigt. Wir befürchten, dass über das HPG ein Druckmittel geschaffen wird, mit dem der Kreis einklagbarer Schäden ohne Rechtfertigung erweitert wird. Ohne Rechtfertigung deshalb, weil bereits genügend Spezialgesetze bestehen, die die Einwirkung auf die Umwelt saktionieren (z.B. Natur-, Umwelt-, Heimatschutz).

Wir lehnen entschieden ab, dass Umweltschutzorganisationen Massnahmen ergreifen, wenn der dinglich Berechtigte nicht handelt. Dies ist ein nicht tolerierbarer Eingriff in die Rechtsstellung des Berechtigten.

Für den öffentlichen Verkehr bestehen weitere Probleme:

Gemäss Absatz 1 muss z.B. überfahrenes Wild ersetzt werden. Damit besteht die Gefahr, dass eine Eisenbahnverkehrsunternehmung auf die Infrastruktur Rückgriff nimmt (VE Art. 40b EBG), mit dem Vorwurf eines fehlenden Wildzauns. Wird damit der Wildzaun (und damit auch die dadurch notwendig werdenden Wildwechselüberführungen; mit entsprechender hoher Kostenfolge) entlang der Gleise über das HPG eingeführt? Nach dem heutigen Bahnpolizeigesetz sind Wildzäune nicht erforderlich.

Absatz 2 verwendet nur noch der Begriff „Umweltbestandteile“ (ohne „natürliche“). Im Zusammenhang mit dem „nicht Gegenstand eines dinglichen Rechts“ stellen sich uns folgende Fragen: Ist hier eine ungewollte Ausdehnung des Begriffs möglich, z. B. in den Bereich des Immissionsschutzes (Lärm, Erschütterungen, Strominduktionen) z.B. im Bereich der Gemeindehoheit? Der Mensch ist doch letztlich in seiner ganzen Integrität auch Umweltbestandteil. Ist es über diese Bestimmung den Gemeinden oder Verbänden möglich, den Immissionsschutz zu fördern?

Insgesamt lehnen wir es ab, dass der reine Umweltschaden durch das allgemeine Haftpflichtrecht geregelt wird. Solche Schäden werden bereits vom Umweltschutzrecht geregelt. Diese sieht ein verwaltungsrechtliches