Rapport sur les résultats

Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages

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Geschädigter Klage erhebt, wenn er weiss, dass die Beweislast bei ihm selber liegt. Zweitens ist es meist einfacher für den Schädiger zu beweisen, dass er keine Schädigung verursacht hat oder zumindest alle nötigen Vorkehrungen getroffen hat, damit eine Schädigung ausbleibt.

SAV: Nachdem schon die Erkenntnis, dass die Persönlichkeitsrechte gleich geschützt werden sollten wie die Vermögensinteressen, Anlass zur Revision der Genugtuungsbestimmungen im Jahre 1985 war, ist die systematische Gleichstellung zwischen Vermögensschaden und immateriellem Schaden sowie die ausdrückliche Normierung eines Genugtuungsanspruches der Angehörigen bei besonders schwerer Körperverletzung zu begrüssen. Der Begriff des Angehörigen sollte dabei nicht im engen familienrechtlichen Sinne, sondern - entsprechend der französischen Formulierung „les proches“ - auch für nichtverwandte nahestehende Personen z.B. auch gleichen Geschlechtes verstanden werden. (Der Begriff „congiunti“ im italienischen Text ist zu restriktiv.)

Bei der Revision sollte berücksichtigt werden, dass insbesondere bei Körperverletzungen, aber auch bei Tötung von den Gerichten immer noch von der Allgemeinheit als wesentlich zu tief empfundene Genugtuungssummen festgelegt werden. Dies auch im Vergleich zum naheliegenden Ausland wie z. B. Italien oder Deutschland, wo bei schwersten Körperverletzungen ein Mehrfaches zugesprochen wird (jüngstes Beispiel: LG München: DM 750'000.-- Schmerzensgeld sowie monatliche Schmerzensgeldrente von DM 1'500.-- für ein allerschwerstes Schädelhirntrauma). Auch im Vergleich zu den Genugtuungssummen, die beim längeren ungerechtfertigten Freiheitsentzug mit Fr. 100.-- pro Tag Freiheitsentzug entschädigt werden, erscheinen die Genugtuungen im Körperschadenbereich vollkommen ungenügend.

Der SAV ist sich bewusst, dass die Bemessung der Genugtuung weitgehend richterlichem Ermessen anheimgestellt ist und auch sein soll. Angesichts der Zurückhaltung der Rechtsprechung, die Persönlichkeitsrechte in ähnlicher Weise wie die Vermögensinteressen zu schützen, sollte jedoch im Rahmen der anstehenden Revision geprüft werden, ob und wenn ja wie eine angemessene Erhöhung der Genugtuungssummen, namentlich in Fällen schwerer Körperverletzung, normiert werden kann.

Zu denken wäre beispielsweise an eine (kumulative) Aufsplittung der Genugtuung in eine Integritätsentschädigung, Schmerzensgeld und eine Entschädigung für entgehende Lebensfreude; ferner - für allerschwerste Fälle - die Normierung einer Zusprechung von Genugtuungsrente nebst Kapitalbetrag. In Frage käme allenfalls auch die Festlegung eines Betrages, der sich am Vielfachen des höchstversicherbaren Verdienstes nach UVG (z. Zt. Fr. 106'800.--) oder des vom Bundesamt für Statistik im Rahmen von Art. 26 IVV jährlich festgestellten Durchschnittslohns eines Arbeitnehmers (z. Zt. ca. Fr. 65'000.--) orientiert und der in schwersten Fällen das Fünf- bis Zehnfache eines solchen Verdienstes ausmachen sollte. Erst damit würde die Genugtuungssumme kaufkraftmässig wieder den Beträgen, wie sie vor hundert Jahren vom Bundesgericht zugestanden wurden, entsprechen. Genugtuungssummen von ca. Fr. 600'000.-- bis Fr. 700'000.-- bei schwersten Körperverletzungen wären auch volkswirtschaftlich ohne weiteres zu vertreten, werden doch z. B. im Strassenverkehrsbereich nur ca. 3 % der Prämien für die Genugtuungen verwendet.