Rapport sur les résultats
Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages
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auch dem Wortlaut von Art. 2 ZGB, der ein Handeln nach Treu und Glauben bei der Ausübung von Rechten bzw. bei der Erfüllung von Pflichten verlangt und damit ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien voraussetzt. Auf ein bloss deliktisches Aufeinandertreffen ist er nicht anwendbar. Verzichtet man auf die Voraussetzung dieses Sonderrechtsverhältnisses, wird das Prinzip von Treu und Glauben bei jedem Kontakt einschlägig, auch beim Delikt. Damit würde aber das gesamte Privatrechtssystem mit seinem differenzierten Interessenausgleich im Schuldrecht aus den Angeln gehoben. Eine Verletzung von Treu und Glauben begründet deshalb nach geltendem Recht keine Widerrechtlichkeit i.S.v. OR 41 I. Fehlt die Widerrechtlichkeit, so besteht eine ausservertragliche Haftung nach dem klaren gesetzgeberischen Willen nur bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (Art. 41 II OR). Der Systematik des Haftpflichtrechts liegt ein inneres System zugrunde, das bei dessen Beseitigung ebenfalls entfällt, was zu einer bedenklichen Erosion des Haftpflichtrechts und zu grosser Rechtsunsicherheit führen würde.
Würde die Neuregelung Gesetz, ginge die haftungsbegrenzende Wirkung der Rechtswidrigkeit gänzlich verloren und die deliktische Haftung würde uferlos. Dies gilt insbesondere für die Haftung aus Rat und Auskunft, für die Fälle des ungerechtfertigten Prozessierens u.v.a.
Die Neueinführung von Treu und Glauben als Schutznorm könnte zum Einfallstor für eine neue Welle der Anspruchsmentalität und Ersatzbegehrlichkeit werden. Die Richter könnten nämlich versucht sein, an die Stelle dogmatisch begründeter Urteile unter Berufung auf Treu und Glauben einfach nach ihrem Rechtsgefühl zu entscheiden.
Uni ZH Portmann: Widerrechtlich ist nach Art. 46 Abs. 1 VE eine Schädigung, die ein von der Rechtsordnung geschütztes Recht verletzt. Die Verfasser des Vorentwurfs bekennen sich ausdrücklich zur objektiven, dualistischen Auffassung der Widerrechtlichkeit. Ihr gemäss wird die Widerrechtlichkeit entweder durch die Verletzung eines absoluten Rechts oder durch den Verstoss gegen eine besondere Verhaltensnorm begründet. Die Fassung von Art. 46 Abs. 1 VE bringt nicht genügend zum Ausdruck, dass es um die Verletzung absoluter Rechte geht, obschon dies gemäss Erläuterndem Bericht ihr Sinn sein soll. Auch relative Rechte, die wie etwa der erbrechtliche Teilungsanspruch unmittelbar auf dem Gesetz beruhen, sind „von der Rechtsordnung geschützte Rechte“; ihre Einordnung unter Abs. 1 ist jedoch vom Vorentwurf nicht gewollt.
Vorschlag zu Art. 46 Abs. 1 VE: „Widerrechtlich ist eine Schädigung, die ein gegenüber allen Personen geschütztes Recht verletzt.“ Selbstverständlich lässt sich die Wendung „ein gegenüber allen Personen geschütztes Recht“ durch „ein absolutes Recht“ ersetzen, sofern man die Übernahme dieses Fachausdrucks in den Gesetzestext nicht scheut.
Besteht die Schädigung im Verhalten einer Person, so ist dieses nach Art. 46 Abs. 2 VE dann widerrechtlich, wenn es gegen ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder gegen eine vertragliche Pflicht verstösst.
Die Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben setzt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich eine rechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien voraus; Art. 2 ZGB „bezieht sich