Rapport sur les résultats

Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages

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mehr geregelten Beziehungen, die trotzdem rechtlich relevant sind. Die rechtliche Relevanz dieser Beziehungen ergibt sich aus der Teilnahme am Rechtsverkehr: Wer am Rechtsverkehr teilnimmt, hat die „Verkehrsregeln“ der Redlichkeit, Loyalität und Korrektheit zu befolgen.

Trotz ihrer äusserlichen Verschiedenheit dienen aber die Formulierungen

- von Art. 2 Abs. 1 ZGB (Beschränkung auf Rechtsausübung und Pflichterfüllung)

- von BGE 108 II 311 (Beschränkung auf eng umgrenzte Ausnahmefälle)

- von MERZ und der herrschenden Lehre (grundsätzlich Beschränkung auf rechtliche Sonderverbindungen)

- von BAUMANN und der neueren Lehre (Beschränkung auf rechtlich relevante Beziehungen, gegeben bei Teilnahme am Rechtsverkehr)

- alle dem Zweck, die unmittelbare Herleitung von Pflichten aus Treu und Glauben, die sich nicht aus einer anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung ergeben, sinnvoll zu begrenzen. Das führt zu einer dosierten Haftung, die sich in spezifischen Fallgruppen manifestiert. Zu diesen gehören:

- die Haftung aus culpa in contrahendo

- die allgemeine Vertrauenshaftung, konkretisiert als Haftung für die ausservertragliche Erteilung von Auskunft und Rat (z.B. BGE 111 II 471), als Haftung aus dem Inverkehrbringen von Schriftstücken (z.B. BGE 101 II 69, Arbeitszeugnis), als Haftung der Muttergesellschaft aus Erklärungen gegenüber Geschäftspartnern ihrer Tochtergesellschaft (BGE 120 II 331) oder als Haftung eines Sportvereins wegen rechtsmissbräuchlicher Änderung des Selektionsverfahrens (BGE 121 III 350)

- die Haftung aufgrund eines prozessualen Verhältnisses (z.B. BGE 112 II 32, Baueinsprache)

Von diesen bewährten Haftungsschranken will sich der Vorentwurf erklärtermassen lösen; „ein sozialer Kontakt, selbst ein zufälliger oder ein mittelbarer, genügt“. Damit ist das Tor geöffnet, um aus Treu und Glauben eine unbegrenzte Vielzahl von Pflichten, nicht nur von Unterlassungs-, sondern auch von Handlungspflichten herzuleiten. Der Grundsatz von Treu und Glauben wird zu einer pflichtenerzeugenden Generalklausel umfunktioniert. Das hat namentlich folgende Konsequenzen:

- Die Voraussehbarkeit der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines bestimmten Verhaltens und damit auch die Voraussehbarkeit einer allfälligen Haftung wird stark erschwert. Das führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Rechtssicherheit.

- Nach geltendem Recht besteht keine allgemeine Rechtspflicht, im Interesse anderer tätig zu werden. Dem absoluten Recht einer Person entspricht grundsätzlich nur eine Unterlassungspflicht jeder anderen Person; eine Handlungspflicht kann sich jedoch ausnahmsweise aus einer besonderen gesetzlichen Bestimmung oder aus einer Garantenstellung ergeben. Die schrankenlose Anwendung von Treu und Glauben eröffnet die Möglichkeit, von diesen Grundsätzen abzurücken und eine allgemeine Rechtspflicht einzuführen, beliebige Dritte durch aktives Tun vor Schaden zu bewahren. Wird das Erfordernis der