Rapport sur les résultats

Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages

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TG: Vgl. 341.46 vor Art. 56.

VS: Cf. 341.46.

ZH: Im Privatrecht besteht der Grundsatz der Verhandlungsmaxime, der

besagt, dass es der Partei obliegt, dem Gericht die Entscheidungsgrundlagen zu liefern und zu belegen. Ist die Partei dazu nur ungenügend in der Lage, greift die richterliche Fragepflicht. Zudem kann der Partei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben werden. Neu sollen dem Richter - über die freie Beweiswürdigung hinaus - zusätzliche Befugnisse eingeräumt werden, die nicht zu mehr Gerechtigkeit führen, sondern eher nicht annehmbare Ermessensspielräume öffnen. Das zeigt zum Beispiel die Aussage, wonach das Gericht trotz seiner Untersuchungsbefugnis im Allgemeinen eine nicht bewiesene „Tatsache“ nicht als bewiesen betrachten könne (Erläuternder Bericht S. 240). Die vorgeschlagene fakultative Offizialmaxime ist abzulehnen. Sie ist weder notwendig, noch führt sie zu einer grösseren materiellen Gerechtigkeit. Die Bestimmung wird den Geschädigten nicht davon abhalten, ein Strafverfahren einzuleiten, mit dem (Haupt-)Zweck, sich Beweise zu beschaffen. Der Entscheid, eine Strafuntersuchung zu veranlassen, muss in der Regel wesentlich vor der Einleitung eines Zivilprozesses gefällt werden. Er wird üblicherweise vom Rechtsvertreter des Geschädigten getroffen. Dieser wird sich nicht darauf verlassen (dürfen), dass der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen abklären wird.

Vgl. auch 341.46 vor Art. 56.

Organisationen / organisations / organizzazioni

economiesuisse: Vgl. Art. 56d

SAV: Während Abs. 1 von Art. 56c VE, welcher dem Richter die freie Beweis-

würdigung ohne Bindung an prozessrechtliche Beweisregeln zugesteht, Bestätigung verdient, ist Abs. 2 (Beweiserhebung von Amtes wegen) als Quelle von möglichen Konflikten mit der Beweislast des Geschädigten und als ungerechtfertigte Abweichung von der Dispositionsmaxime vorzugsweise zu streichen.

SBVer: Art. 56c Abs. 2 VE zur Möglichkeit der gerichtlichen Beweiserhebung

von Amtes wegen erscheint unnötig, da schon in Abs. 1 enthalten.

SPO: Bei medizinischen Haftpflichtfällen, vor allem dann, wenn pflichtwidrige

Unterlassungen zur Diskussion stehen, ist dem geschädigten Patienten oder der geschädigten Patientin ein strikter Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Schaden praktisch unmöglich. Beweiserleichterungen sind daher zwingend, wenn der Haftpflichtanspruch für die geschädigten Patientinnen und Patienten nicht reine Makulatur sein soll. Besonders zu begrüssen ist die dem Richter eingeräumte Möglichkeit, die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit festzulegen. Es ist in höchstem Masse stossend, bei einem klaren Behandlungsfehler jegliche Haftung zu verneinen, nur weil der medizinische Fachexperte keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, sondern „nur“ eine Wahrscheinlichkeit oder gar Möglichkeit bejahen kann. Ob die Zuweisung des Schadens nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit hier oder im Bereich des Kausalzusammenhangs geregelt werden soll, ist eine