Rapport sur les résultats
Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages
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ab. Sie wäre gesetzessystematisch schlecht und würde die Autonomie der Kantone zu stark beschränken. Im übrigen verweisen wir auf die Ausführungen zu Art. 43a VE-OR.
(Art. 9)
361.12 Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Art. 10, 2e al. et art. 11 Art. 10 cpv. 2 e art. 11
Bundesgericht / Tribunal fédéral / Tribunale federale
Bger: In verfahrensrechtlicher Hinsicht drängt sich eine Bemerkung zum Bun-
desgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes und seiner Behördenmitglieder und Beamten auf. Art. 10 Abs. 2 VG sieht in seiner heutigen Fassung für Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a-c VG (Mitglieder des National- und Ständerates, Mitglieder des Bundesrates, Bundeskanzler, Mitglieder des Bundesgerichts sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, einschliesslich nebenamtliche Richter) den Weg der Klage an das Bundesgericht als einzige Instanz vor. Der vorliegende Entwurf will das Bundesgericht von derartigen erstinstanzlichen Prozessen entlasten und schlägt die Streichung von Art. 10 Abs. 2 VG vor. Allerdings weist der Erläuternde Bericht auf die ebenfalls hängige Neuordnung der Bundesrechtspflege hin. Der Entwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements für das Bundesgerichtsgesetz sieht in seiner gegenwärtigen Fassung in Art. 106 Abs. 1 lit. c die Beibehaltung der verwaltungsrechtlichen Klage für Haftungsansprüche aus Handlungen von Personen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a-c VG vor. Dies mit gutem Grund, erscheint doch in solchen Fällen die Verfügungskompetenz einer Bundesverwaltungsbehörde unangebracht. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichts wird hier der Bedeutung der Sache gerecht. Das Bundesgericht schlägt daher vor, die beiden Entwürfe in dem Sinne zu koordinieren, dass bei der Revision des Haftpflichtrechts auf die vorgeschlagene Streichung von Art. 10 Abs. 2 VG verzichtet wird.