Rapport sur les résultats

Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages

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362.01.4 Art. 454 und 455 Art. 454 et 455 Art. 454 e 455

TG: Vgl. zu Art. 426 ZGB

ZH: Vgl. zu Art. 426 ZGB

362.01.5 Art. 849

Kantone / Cantons / Cantoni

GR: Art. 849 ZGB in der Form des Vorentwurfs sieht eine Haftung des Kantons

für unsorgfältige Schätzung des amtlichen Wertes von Grundstücken zwecks Errichtung einer Gült vor. Wegen der geringen praktischen Bedeutung der Gült ist auch diese Bestimmung kaum je zur Anwendung gekommen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich zwar um eine primäre, aber vom Verschulden der fehlbaren Beamten abhängige Staatshaftung handelt. Diese ist dem jetzt durchgängig anerkannten Konzept der Kantonshaftung (für das Handelsregister-, das Zivilstands- und das Vormundschaftswesen sowie für die Grundbuchführung und im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens) anzugleichen. Gemäss revidiertem Art. 849 Abs. 1 ZGB gilt als Anknüpfungspunkt und Widerrechtlichkeitselement die "mangelhafte Durchführung der Schätzung". Gemeint ist indessen ein objektiver Organisationsmangel in Analogie zu Art. 49a OR des Vorentwurfs. Nicht erforderlich ist ein Verschulden der unmittelbar handelnden Person oder ihrer Vorgesetzten. Art. 849 Abs. 2 ZGB der heutigen Fassung sieht ein unbeschränktes Rückgriffsrecht des Kantons gegen die fehlbaren Beamten vor. Neu soll das Gemeinwesen auf seine Beamten nur zurückgreifen können, wenn diese sich einen subjektiv schwerwiegenden Vorwurf (Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit) entgegenhalten lassen müssen. Dies ist eine Angleichung an die im Staatshaftungsrecht heute generell geltende Regel und ist zu begrüssen.

LU: Es ist nicht klar, was unter dem Begriff „mangelhafte Durchführung der

Schätzung“ zu verstehen ist. Nach den Ausführungen im erläuternden Bericht ist damit offenbar ein objektiver Organisationsmangel gemeint. Möglicherweise wäre es hilfreich, den Gesetzestext entsprechend den Erläuterungen zu formulieren.

ZG: Nach dem geltenden Art. 849 Abs. 1 ZGB sind die Kantone dafür haftbar,

dass die Schätzung mit aller erforderlichen Sorgfalt vorgenommen wird. Aus der systematischen Stellung des Artikels im Bundeszivilrecht ergibt sich, dass sich die Haftung des Kantons für unsorgfältige Schätzung des amtlichen Grundstückswertes auf Schätzungen zwecks Errichtung einer Gült beschränkt ist. Die Bestimmung hat nur eine geringe praktische Bedeutung, da heute im Kanton Zug keine Gülten mehr errichtet werden. Dies gilt entsprechend auch für die neue Regelung.