Rapport sur les résultats

Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages

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verlangen, dass das bisherige Regime beibehalten wird (vgl. Bemerkungen zu Art. 45d VE, Art. 54 GSchG und Art. 59 bzw. 59a USG).

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

CVP: Die CVP Schweiz begrüsst die Anstrengungen des Bundesrates, das Haftpflichtrecht zu vereinheitlichen und somit mehr Transparenz für die Rechtssuchenden und die Rechtsanwender zu schaffen. Bei diesen Bestrebungen soll als Prinzip die Schaffung von Rechtssicherheit im Vordergrund stehen.

Im Rahmen des Vorentwurfs verzichtet die CVP auf die Würdigung einzelner Artikel und möchte dies anhand des vom Bundesrat verabschiedeten konkreten Entwurfs zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

FDP: Die von der Revision verfolgten Ziele der Vereinheitlichung, Vereinfachung und Lückenschliessung im Schweizerischen Haftpflichtrecht werden aus unserer Sicht grundsätzlich erreicht. Dennoch sind zahlreiche konkrete Vorbehalte zu tätigen, auf die nachfolgend eingegangen wird. Besonders hervorgehoben seien hier vorab der fehlende Vergleich mit dem Recht der EU bzw. deren Mitgliedstaaten sowie - innerstaatlich - die fehlende Berücksichtigung der hängigen Arbeiten zur Schaffung einer eidgenössischen Zivilprozessordnung. Wir erachten denn auch die entsprechenden prozessualen Minnimalvorschriften als unnötig. Sollten diese Bestimmungen (z.B. Art. 56b, 56d Abs. 2, 56e, 56f und 56g) jedoch, entgegen unserer Ansicht, im Entwurf beibehalten werden, dürften diese die Vereinheitlichungsbemühungen im Bereich des Zivilprozessrechts aber in keinem Fall inhaltlich präjudizieren.

Wir begrüssen die Neuerungen, womit die herrschende Lehre und Rechtsprechung nachgeführt werden. Verschiedene Neuerungen, so z.B. die Einführung einer Generalklausel für die Gefährdungshaftung (Art. 50), das Instrument der vorläufigen Zahlungen (Art. 56h), der Umbau der Tierhalterhaftung in eine Gefährdungshaftung (Art. 60) oder die Einführung einer Werkhalterhaftung (Art. 61, anstelle der Werkeigentümerhaftung) sind jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen abzulehnen.

Ein Haftpflichtrecht, das den Ausgleich von Schädigungen aus zurechenbaren Fehlverhalten und verwirklichten besonderen Risiken regelt, wird zu Recht weiterhin als unentbehrlich erachtet. Es ist dies nicht nur eine Frage der Ökonomie (im Sinne einer ökonomischen Analyse des Rechts), sondern auch der Selbstverantwortung und damit der generalpräventiven Funktion des Rechts.

LPS: Si l’on peut comprendre la nécessité de réviser, dans une loi de portée générale, les dispositions relatives à la responsabilité civile et approuver cette démarche, il n’en demeure pas moins qu’un grand nombre des dispositions prévues suscitent des interrogations ou des oppositions de notre part. Nous vous prions donc d’enregistrer notre accord sur le principe mais de tenir compte de toutes les modalités et réserves que nous émettons ci-dessous. Si elles n’étaient pas retenues dans le cadre du projet qui sera soumis aux chambres fédérales, le parti libéral suisse serait opposé à l’adoption d’une législation allant dans le sens de celle qui nous est soumise en tant qu’avant-projet.