Rapport sur les résultats
Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages
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elle programmée. En d'autres termes, les instruments normatifs mis en œuvre vont générer des effets exactement inverses au but recherché par la révision.
De plus, la démarche porte atteinte à la qualité de la loi dans la mesure où l'exigence de prévisibilité n'est plus satisfaite. La loi doit user de termes assez clairs pour indiquer à chacun de manière suffisante en quelles circonstances et sous quelles conditions sa responsabilité est engagée et dans quelle mesure. Exagérément abstraite et abandonnant la solution pratique aux circonstances et/ou à l'équité, la norme trop imprécise ne cerne pas suffisamment la position juridique de l'auteur du dommage et de la victime.
ZG: Wir teilen die Auffassung, dass die zahlreichen Gesetze, in welchen das Haftpflichtrecht heute geregelt ist, miteinander nicht oder nur ungenügend koordiniert sind. Dies führt zuweilen zu Unübersichtlichkeiten, welche für die Rechtssuchenden von Nachteil sind. Im Sinn einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der Rechtsgrundlagen sind wir im Grundsatz mit dem Inhalt und der Zielrichtung des uns zugestellten Vorentwurfs zu einem Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts einverstanden.
ZH: Den Entscheid, den Expertenentwurf in die Vernehmlassung zu geben, ohne dass der Bundesrat dazu Stellung genommen hat, bedauern wir ausserordentlich. Als Kantonsregierung würden wir gerne zu Vorhaben des Bundes Stellung nehmen können, die vom Bundesrat zumindest einer ersten politischen Bewertung unterzogen worden sind.
Die Bestrebung der Revision, das schweizerische Haftpflichtrecht mittels Ausgestaltung eines Anwendungsbereiches von Allgemeinen Bestimmungen zu vereinheitlichen, ist grundsätzlich zu begrüssen. Die vorgeschlagene Art und Weise der Umsetzung ist indessen zu hinterfragen.
Die Revisionsvorschläge dienen nicht nur der Vereinheitlichung des Rechts, sondern zielen schwergewichtig auf eine Besserstellung des Geschädigten ab. Allerdings ist diese Privilegierung zu stark und einseitig ausgerichtet und erfolgt teilweise ohne Berücksichtigung der heutigen Praxis, was erhebliche Gefahren in Bezug auf die Rechtssicherheit birgt. Die Vorlage erhält durch diesen Aspekt eine beachtliche politische Dimension. Der Vorentwurf geht offensichtlich von der Grundannahme aus, dass ein „armer“ Geschädigter einem gut gestellten Schädiger gegenübersteht. Diese Annahme trifft aber in vielen Fällen nicht von vornherein zu. Die vorgeschlagenen Bestimmungen dürften viele potenziell Haftpflichtige mittels Abschluss entsprechender Versicherungen und Kostenfolgen zur Risikominimierung zwingen. Der haftungsrechtliche Grundsatz, wonach derjenige, der einen Schaden erleidet, diesen auch tragen soll, verliert stark an Bedeutung. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Besserstellung der Geschädigten wäre auch zu beachten, dass die Schweiz über ein sehr gut ausgebautes Sozialversicherungssystem verfügt.
Abzulehnen ist der Systemwechsel vom öffentlichen Verwaltungsverfahren zum zivilen Prozessrecht bei Umweltschäden, demzufolge Umweltschutzbehörden auf den zivilen Klageweg verwiesen werden sollen. Wir