Rapport sur les résultats
Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 403Fedlex · Rapport sur les résultats
362.02 Pro memoria: Bundesgesetz vom 28. März 190542 über die Haft-
pflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post
Pro memoria: Loi fédérale du 28 mars 190543 sur la responsa-
bilité civile des entreprises de chemins de fer et de bateaux à vapeur et des postes
Pro memoria: Legge federale del 28 marzo 190544 su la respon-
sabilità civile delle imprese di strade ferrate e di piroscafi, e delle poste
362.03 Produktehaftpflichtgesetz (PrHG)45 Loi sur la responsabilité du fait des produits (LRFP)46 Legge sulla responsabilità per danno da prodotti (LRDP)47
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Die Verfasser des Vorentwurfs erachten es "schon deshalb nicht sinnvoll,
an diesem Gesetz herumzulaborieren, weil die definitive Ausgestaltung der Richtlinien, an der sich die,autonome' schweizerische Kopie orientiert, noch nicht feststeht." Diese Auffassung hat eine bestimmte Berechtigung, indessen ist zu berücksichtigen, dass die Verlängerung der Verjährungsfristen gemäss Vorentwurf zu einem diesbezüglichen Auseinanderklaffen des Produktehaftpflichtgesetzes und des allgemeinen Haftpflichtrechts führt. Dies hat den Nachteil, dass bei einer teilkausalen Schädigung durch ein fehlerhaftes Produkt und aufgrund eines anderen Haftungsgrundes die letztgenannten Schädigungen noch nicht verjährt sind. Dies hat für den nach dem Vorentwurf Haftpflichtigen einschneidende Nachteile. Einerseits kann er auf den für das Produkt Haftpflichtigen keinen Rückgriff nehmen, andererseits könnten ihn die Gerichte wegen Vejährung der Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz aus Billigkeitsgründen vollständig für die Schädigung einstehen lassen. Gerade im Gesundheitswesen sind zahlreiche derartige Fallkonstellationen zu erwarten, bspw. wegen Brustimplantaten oder Hüftgelenksprothesen.
SG: Die Produktehaftpflicht legt eine absolute Verwirkungsfrist von zehn Jah-
ren fest (Art. 10 PrHG), während die absolute Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche nach Art. 55c Abs. 1 des Entwurfes 20 Jahre beträgt. Wenn der Schaden beispielsweise erst zehn Jahre nach der Inverkehrbringung des Produkts durch die Herstellerin (Art. 10 Abs. 1 PrHG) entdeckt wird, kann dies bei einer teilkausalen Schädigung durch ein fehlerhaftes Produkt (beispielsweise im Gesundheitswesen Brustimplantate oder Hüftgelenksprothesen) zu der unhaltbaren Situation führen, dass der Kanton vollumfänglich für den lediglich teilverursachten Schaden aus Geschäftsherrenhaftung (Art. 49a des Entwurfes) einzustehen hat. Die Ver-