Rapport sur les résultats

Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages

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365.10 Seeschifffahrtsgesetz (SSG)121 Loi sur la navigation maritime (LNM)122 Legge sulla navigazione marittima (LNM)123

365. 10.1 Art. 48 Abs. 2 Art. 48, 2e al. Art. 48 cpv. 2

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SVS: Im Seeschifffahrtsgesetz (Erläuternder Bericht S. 374 ff., VE 710) ent-

spricht die Ergänzung des Art. 40 durch den vorgesehenen Abs. 2 einer Notwendigkeit: Die an sich selbstverständliche Globalverweisung auf den Allgemeinen Teil des Haftpflichtrechts bedarf der Abschwächung durch den ausdrücklichen Vorbehalt des internationalen Rechts, auch wenn dieser bereits in Art. 44 VE enthalten ist.

Der Renvoi auf den Allgemeinen Teil des Haftpflichtrechts macht tatsächlich den bisherigen Satz 1 von Art. 40, Abs. 2 hinfällig. Akzeptabel scheint in Satz 2 die Übernahme der abweichenden Regelung für das Verhältnis zwischen dem Reeder und dem Eigentümer des Schiffes beim „bareboatcharter“, welche die Regressnahme auf den Vermieter einschränkt: Dieser soll nur für Schäden verantwortlich gemacht werden können, die auf eine Verletzung der Pflicht, das Schiff „in seetüchtigem Zustand... zu übergeben“, zurückgehen.

Die Kriterien dafür, was noch bzw. nicht mehr als „seetüchtig“ gilt, werden von der Praxis entwickelt.

In Art. 48a wäre eine analoge Ergänzung wie die für Art. 30a Binnenschifffahrtsgesetz angeregte nicht überflüssig.

365.11 Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948124 (LFG) Loi fédérale du 21 décembre 1948125 sur l'aviation (LA) Legge sulla navigazione aerea (LNA)126

AEROSUISSE: Für das Lufttransportrecht sieht der vorliegende Entwurf zur

Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts keine Änderung vor. Das Lufttansportreglement von 1952 unterstellt alle Inlandbeförderungen und internationalen Beförderungen, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgen, sowie die unentgeltlichen Beförderungen durch Luftfahrtunternehmungen hinsichtlich der Haftung des Lufttransportführers gegenüber den Fluggästen und den Verfrachtern den Grundsätzen der Regelung eines völkerrechtlichen Vertrages, nämlich des sogenannten Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955. Das ist eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast (das Verschulden des Transportführers wird vermutet, er kann sich durch den Nachweis, dass ihn kei-

121 SR 747.30

122 RS 747.30

123 RS 747.30

124 SR 748.0

125 RS 748.0

126 RS 748.0