Rapport sur les résultats

Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages

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Anliegen der Anwaltschaft

Umfassende Gesetzesrevisionen wie die vorliegende bereiten dem Anwalt in aller Regel nicht eitel Freude. Die Umstellung auf neue Konzepte beinhaltet stets auch eine Einbusse an Rechtssicherheit und die Gefahr des Unabwägbaren. Die Beratung der Klientschaft in Haftpflichtfällen wird durch die Novelle bis zur Konkretisierung durch die Rechtsprechung schwieriger. Selbst für den spezialisierten Haftpflichtanwalt bedeutet dies eine zusätzliche Herausforderung; was gerne in Kauf genommen würde, wenn der Revisionsentwurf Gewähr für einfachere und schnellere Schadenregulierung bieten würde. Die Grundproblematik der langen Regulierungs- und Verfahrensdauer bleibt indes erhalten. Ein Rezept für effizientere und schnellere Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen - ein zentrales Anliegen der Anwaltschaft - ist dem Vorentwurf nicht zu entnehmen. Diesbezüglich werden vom Gesetzgeber noch konkrete Verbesserungsvorschläge erwartet.

Aus der Sicht des Anwaltes ist die Harmonisierung der über zahlreiche Spezialgesetze zersplitterten Haftungsbestimmungen wünschenswert. Vorab die angestrebte Vereinheitlichung und Verlängerung der Verjährungsbestimmungen entspricht einem alten Postulat der Anwaltschaft. Dasselbe gilt für die Vereinheitlichung von Verfahrens- und Beweisvorschriften. Nachdem die Harmonisierung des Zivilprozessrechtes auf sich warten lässt, ist es sinnvoll, für alle Haftpflichtprozesse geltende Verfahrensgrundsätze ins materielle Recht aufzunehmen.

Die vorgeschlagene Revision des Haftpflichtrechts tendiert auf eine Ausweitung der Haftungstatbestände, eine Besserstellung des Geschädigten und eine weitmögliche Waffengleichheit in der Auseinandersetzung mit der Versicherung. Diesen Bestrebungen kann sich der SAV bedenkenlos anschliessen.

In der Praxis sieht sich der Rechtsanwalt regelmässig mit der Frage von Unfallopfern konfrontiert, in welcher Grössenordnung Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden können. In diesem Zusammenhang bereitet es häufig Mühe, geschädigten Personen die im europäischen Vergleich ausserordentlich tiefen Ansätze der schweizerischen Praxis verständlich zu machen. Wenn das Bundesgericht für einen Tetraplegiker eine Genugtuungssumme von Fr. 120'000.-- als an der oberen Grenze bezeichnet, so sollte dies für den Gesetzgeber Anlass sein, korrigierend einzugreifen. Vergleichbare Fälle immaterieller Unbill werden im EU-Raum mit einem Mehrfachen abgegolten. Es wird daher postuliert, im Rahmen der anstehenden Revision des Haftpflichtrechts Instrumentarien zu schaffen, welche eine zeitgemässe Regulierung immaterieller Schäden zulassen. Das soll keineswegs bedeuten, dass die schweizerische Anwaltschaft „amerikanische Verhältnisse“ herbeiwünscht.

All den kritischen Anmerkungen in der vorliegenden Vernehmlassung zum Trotz sei abschliessend nochmals betont, dass der SAV die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts als notwendig erachtet. Grundkonzept und Zielsetzung des Vorentwurfs sind richtig und werden unterstützt. Zweifel bestehen bezüglich des Umfangs der Revision, die weiter geht, als es Harmonisierung und Modernisierung an sich erheischen würden. Diverse Bestimmungen und Neuformulierungen des Vorentwurfs erweisen sich als problematisch sowohl bezüglich des materiellen Inhaltes