Rapport sur les résultats

Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages

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aufgeworfen und, nicht zuletzt im Hinblick auf die zu erwartende politische Diskussion, nochmals zu erörtern.

SVV: Wir erachten den Zeitpunkt für gegeben, um das Haftpflichtrecht neu zu kodifizieren und punktuell weiterzuentwickeln. Wir stehen daher dem Vorhaben positiv gegenüber. Diese positive Haltung setzt voraus, dass an der Vorlage Korrekturen oder Weglassungen vorgenommen werden, um das Gesetz insgesamt praxistauglich zu gestalten. Wir stimmen der Vorlage daher nur unter der Voraussetzung zu, dass diese (im Nachfolgenden im Detail beschriebenen) Änderungsvorschläge berücksichtigt werden.

Die Revisionsvorlage ist eine Gesamtschau des Haftpflichtrechts aus juristischer Sicht. Aussagen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen bestehen nur punktuell. Das ist ein Mangel.

Unsere Analysearbeiten haben ergeben, dass der Vorentwurf aus heutiger Sicht grundsätzlich keine Positionen der Unversicherbarkeit aufzeigt; gewichtige Vorbehalte müssen jedoch insbesondere in Bezug auf die vorgesehene Haftung für Umweltschäden angebracht werden.

Die Vorlage sieht in zahlreichen Bereichen Haftungsverschärfungen vor (Ausdehnung der Haftung auf Vermögensschäden durch den erweiterten Widerrechtlichkeitsbegriff, den Einbezug der Schadenverhütungskosten, Haftung der Unternehmungen, Gefährdungshaftung, Regress gegen den Haftpflichtversicherer, Tierhalterhaftpflicht, usw.). Prämienerhöhungen werden daher nicht zu vermeiden sein. Wenn der Markt diese nicht aufnimmt, sind auch Deckungseinschränkungen unumgänglich. Wir schlagen daher bei zahlreichen Bestimmungen Änderungen vor, mit welchen sich der mutmassliche Mehraufwand punktuell reduzieren lässt, um allzu weitgehende finanzielle Belastungen auszuschliessen.

Koordination mit dem Sozialversicherungsrecht: Es besteht Bedarf, die Vorlage mit dem Sozialversicherungsrecht zu koordinieren. Dazu sieht der Vorentwurf nichts vor. Angesichts der beschränkt verfügbaren Zeit für die Ausarbeitung einer Vernehmlassung haben wir in diesem Punkt auf konkrete Vorschläge verzichtet. Entsprechende Anpassungen in der Vorlage sind unserer Ansicht nach jedoch unumgänglich.

Verhältnis Haftpflichtrecht / vertragswidriges Verhalten: Nach Art. 42 VE-OR soll das allgemeine Haftpflichtrecht neu auf Schäden anwendbar sein, die durch vertragswidriges Verhalten verursacht werden. Diesen Systemwechsel lehnen wir ab. Die Neuerung hat experimentellen Charakter mit nicht absehbaren Konsequenzen. Dass geltende System der Anspruchskonkurrenz zwischen ausservertraglicher Haftung und vertraglicher Haftung hat sich in der Praxis bewährt, weshalb kein Reformbedarf besteht.

Haftung für Umweltschäden (Ökoschaden): Die Frage der Haftung für Umweltschäden ist ein rechts- und gesellschaftspolitisches Problem von grosser Bedeutung. Heute bestehen in verschiedenen umweltrechtlichen Gesetzen (Umweltschutzgesetz, Gewässerschutzgesetz, Natur- und Heimatschutzgesetz usw.) Sondernormen. Die Versicherungswirtschaft unterstützt den Willen, die Haftung für Umweltschäden einheitlich zu regeln und damit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen.

Die rechtliche Erfassung der Haftung für Umweltschäden ist ausserordentlich komplex, weil das Phänomen Umwelt und die Ursachenketten eines