Rapport sur les résultats
Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages
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Elemente der vorgeschlagenen Revision Entwicklungen und Gedankengut im US-amerikanischen Rechtsbereich berücksichtigen. Gerade wegen der extremen Ausgestaltung des Haftpflichtrechts in den USA und auch wegen der Übernahme einzelner Elemente kann ein Vergleich mit dieser Rechtsentwicklung beispielsweise aufzeigen, welche Entwicklungen bei uns unbedingt zu vermeiden sind.
Einigkeit dürfte darüber bestehen, dass die oft übermässigen Urteile der US-amerikanischen (Jury-)Gerichtsbarkeit (verbunden mit dem System der „punitive damages“) in Produktehaftpflicht-Fällen zunehmend ihren eigentlichen Zweck verfehlen, nämlich eine Schadenskompensation zu schaffen und für sicherere Produkte zu sorgen. Sie nehmen immer mehr den Charakter einer Strafexpedition mit fatalen Folgen für die betroffenen Firmen an. Es ist dabei offensichtlich, dass amerikanische Produkte (z.B. Autos) dadurch nicht sicherer geworden sind als ihre europäischen und japanischen Konkurrenzprodukte. Wesentlich für den Rechtsvergleich sind die Erkenntnisse, dass eine Verschärfung der Haftung nicht notwendigerweise zu „besseren“ Ergebnissen oder Produkten führt und dass extreme Haftungsnormen Firmen und ganze Branchen in der Existenz gefährden können.
Zwei Elemente des amerikanischen Rechts sind von besonderer Bedeutung. Zum einen wurde die sogenannte „preemption“-Doktrin (wonach eine staatliche Bewilligung haftungsausschliessende Wirkung hat), im Unterschied zu Art. 50 Abs. 1 der Vernehmlassungsvorlage von der Praxis nie grundsätzlich durchbrochen, zum anderen sind die wenigen und bescheidenen Versuche, die übermässige Haftung wenigstens etwas zu beschränken, erfolgreich gewesen und haben die Branche wiederbelebt (z.B. der „General Aviation Revitalisation Act, 1994“).
Auch ein Vergleich mit dem EU-Recht ist zwar nur teilweise möglich, aber durchaus instruktiv. Zum einen hat es die EU bisher unterlassen, in einer Vertragsrevision (Maastricht etc.) die Rechtsgrundlagen für eine Harmonisierung des allgemeinen Haftpflichtrechts zu schaffen. Sie hat damit wohl auch die Aussage gemacht, dass Revision und Harmonisierung nicht vordringlich seien. Zum anderen hat sie in demjenigen Bereich, in welchem sie über entsprechende Kompetenzen verfügt, ein völlig anderes Vorgehen gewählt, wie die laufende Diskussion um das Umwelthaftpflichtrecht zeigt. Nicht ein ausformulierter Entwurf, sondern ein Grundsatzpapier (White Paper) wurde zunächst in die Vernehmlassung geschickt und die durch diese Vernehmlassung ausgelöste Diskussion wurde seither durch die Publikation von ökonomischen und anderen Analysen bereichert. Auch die ersten Diskussionen im europäischen Parlament betrafen die Grundsätze und nicht etwa einen Entwurf einer ausformulierten Direktive. Inhaltlich allerdings weist auch das „White Paper“ ähnliche Schwächen auf wie die Vernehmlassungsvorlage. In Sachen „Umweltschaden“ etwa ist auch das „White Paper“ nicht besser als die Vernehmlassungsvorlage, denn auch dort fehlt jede fassbare Definition des Umweltschadens. Nur am Rande sei zum Thema „Umwelthaftung“ vermerkt, dass der Vorschlag der Kommission und die Modifikationen der zuständigen Parlamentskommission in manchen Teilen (so fehlt etwa das Klagerecht der Umweltverbände in der Stellungnahme des Parlamentes) wesentlich weniger radikal sind als die nunmehr vorgeschlagene generelle