Rapport sur les résultats
Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages
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nommen werden, und zwar unter Berücksichtigung des Einflusses auf die Innovation (Opportunity Cost).
Soweit durch die Revisionsvorlage die bisher geltenden sektoriellen gesetzlichen Regelungen geändert werden, müssen diese Änderungen auch einzeln und für einzelne Teilbereiche untersucht werden.
Stellungnahme zu ausgewählten Bestimmungen / Vorbemerkungen
Funktionen des Haftpflichtrechts im allgemeinen
Die Revision des Haftpflichtrechts ist ein Projekt von grösster wirtschaftlicher, politischer und wissenschaftlicher Bedeutung; sie betrifft ausserdem ein Kerngebiet des Privatrechts. Es ist deshalb mit grösstmöglicher Sorgfalt darauf zu achten, dass ob allem Revisionseifer nicht die elementaren Grundsätze des Haftpflichtrechts verschüttet werden. Darüber hinaus ist das Haftpflichtrecht keine vom restlichen Obligationenrecht isolierte Materie, sondern es existieren zahlreiche Querbezüge (z.B. das Schadensrecht). Eine Änderung haftpflichtrechtlicher Bestimmungen muss daher ins Gesamtsystem des Schuldrechts passen. Die Vernehmlassungsvorlage verletzt diesen Punkt insbesondere bei der partiellen Gleichschaltung von Delikts- und Vertragsrecht, bei der zu wenig die Konsequenzen der Änderung für das Vertragsrecht bedacht wurden.
In diesem Zusammenhang erinnert die SGCI daran, dass im schweizerischen Haftpflichtrecht keine Regel existiert, wonach für jeden Schaden zwingend eine Ersatzpflicht besteht oder geschaffen werden muss. Dies ist wichtig zu vermerken, da durch die Revision die Ersatzpflicht qualitativ und quantitativ erheblich ausgeweitet werden soll, ohne dass - wie bereits sub Ziff. I festgestellt wurde - eine ökonomische oder sozialpolitische Begründung für diese Ausdehnung erbracht wird.
Aus dogmatischer Sicht begründen somit Haftpflichtnormen eine Ausnahme zum Grundsatz, dass jeder seinen Schaden selbst tragen muss; als Anspruchsgrundlage für die Schadenersatzpflicht haben sie aber gleichzeitig die Funktion, die Haftpflicht zu begrenzen. Haftpflichtrechtliche Normen haben ausserdem die Aufgabe, Schadenskosten nach gerechten, ökonomisch vertretbaren und für die Rechtsunterworfenen voraussehbaren Kriterien zu verteilen (distributive Funktion). Verschiedene geplante zentrale Bestimmungen verletzen diese Prinzipien (z.B. Art. 46 [Widerrechtlichkeit], Art. 50 [Allgemeine Gefährdungshaftung]). Auch aus rechtsstaatlicher Sicht weckt die damit verbundene ausufernde Haftung ernste Bedenken, da derartige Blankonormen das verfassungsrechtlich verankerte Legalitätsprinzip verletzen. Jenes besagt, dass die grundlegenden Bestimmungen und Wertungen vom Gesetzgeber selbst zu erlassen sind und nicht in die Hände der Rechtsprechung gelegt werden dürfen.
Tendenz zur Sozialisierung des Haftpflichtrechts
Der Vorentwurf enthält eine ganze Reihe von verfahrens- und beweisrechtlichen Bestimmungen (z.B. Art. 52a, 56c, 56d, 56f-h VE), welche dem Geschädigten die Durchsetzung seines Ersatzanspruchs erleichtern sollen. In Kombination mit der bereits angesprochenen Ausdehnung der Ersatzpflicht an sich führen diese Bestimmungen zu einer Instrumentalisierung des Haftpflichtrechts für die Zwecke des Sozialschutzes.