Rapport sur les résultats

Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages

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erfüllung oder verspäteter Erfüllung - nicht mehr zur Verfügung stehende vertragliche Haftung. Trotzdem kann der Änderung nicht zugestimmt werden, da sie keine entscheidenden Vorteile bringt, welche eine Reform rechtfertigten. Eine Vereinheitlichung alleine kann jedenfalls kein Grund sein um die Haftung für positive Vetragsverletzung ins Deliktsrecht zu überführen.

BS: Diese Bestimmung versucht, Vertrags- und Deliktshaftung unter einen Hut zu bringen. Dies tut sie jedoch nicht konsequent, da sie nur die positive Vertragsverletzung als Anwendungsfall der Deliktshaftung betrachtet, die Nicht- oder Späterfüllung jedoch dem Vertragsrecht überlässt. Damit lässt sie eine neue Aufsplitterung im Rahmen des Vertragsrechts entstehen, was insbesondere auch neueren Tendenzen widerspricht (vgl. den einheitlichen Vertragsverletzungstatbestand im Wiener Kaufrecht; CISG). Ob durch die neue Bestimmung eine Vereinfachung erreicht wird, sei zumindest bezweifelt.

GR: Eine wichtige Neuerung des Revisionsvorschlages besteht in der Oberführung eines Teils des vertraglichen Leistungsstörungsrechts vom Vertragsrecht ins Deliktsrecht. Neu sollen lediglich noch der Verzug und die Nichterfüllung sowie gewisse Sonderfälle nach vertraglichen Regeln beurteilt werden, während die nicht gehörige Erfüllung eines Vertrages ausschliesslich nach deliktischen Normen zu behandeln wäre. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Regeln des Haftpflichtrechts den Interessen des Gläubigers an der vertragskonformen und schadenfreien Abwicklung des zwischen ihm und dem Schuldner bestehenden Sonderverhältnisses nicht durchwegs gerecht werden. Es bestehen nämlich wesentliche Unterschiede zwischen dem vertraglichen und ausservertraglichen Schadenersatzrecht, auf die hinzuweisen ist. Das Deliktsrecht kennt eine mildere Regelung der Hilfspersonenhaftung, andere Verjährungsregeln sowie eine für den Gläubiger ungünstigere Verteilung der Beweislast als das Vertragsrecht. Die im Vorentwurf in den erwähnten Bereichen vorgesehenen Verbesserungen zu Gunsten des Geschädigten ändern grundsätzlich nichts am Umstand, dass die Haftung aus Vertrag für den Gläubiger insgesamt auch künftig vorteilhafter sein wird als die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen. Ganz besonders gravierend würde sich die Neuerung im Auftragsrecht auswirken. Insbesondere die auftragsrechtliche Norm von Art. 398 OR, der zahlreiche Dienstleistungsverträge unterliegen, ist im Grunde nur Ausfluss allgemeiner vertragsrechtlicher Prinzipien und lässt sich kaum als “besondere Regel für ein einzelnes Vertragsverhältnis“ bezeichnen. Werden künftig alle schlecht, sprich unsorgfältig erfüllten Aufträge ausschliesslich nach Deliktsrecht zu beurteilen sein, nicht oder verspätet erfüllte aber weiterhin nach Vertragsrecht? Damit würde eine Unterscheidung geschaffen, die sachlich unverständlich wäre, zumal die Abgrenzung zwischen Nichterfüllung, Verzug und nicht gehöriger Erfüllung gerade bei Aufträgen resp. Dienstleistungsverträgen ohnehin oft schwer fällt. Die vorgeschlagene Überführung eines Teils des vertraglichen Leistungsstörungsrechts vom Vertragsrecht ins Deliktsrecht ist nicht nur systemwidrig, sondern sie bringt auch zahlreiche praktische Schwierigkeiten mit sich. Dies hat seinen Grund letztlich darin, dass auseinander gerissen wird, was zusammengehört. Dem Gläubiger sollte nicht verwehrt werden, Vertragsverletzungen des Schuldners nach einheitlichen