Rapport sur les résultats

Consultation 2001/15: Révision du code des obligations (congé de maternité payé) · 121 pages

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sich die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht an der Dauer des Mutterschaftsurlaubs orientieren würde (weiteres unter Art. 329f).

GE: La durée du droit au salaire doit être la même pour toutes les salariées, in-

dépendamment de la durée des rapports de travail, afin de garantir la mobilité des jeunes femmes, d'assurer I'égalité de traitement ainsi que la transparence et la sécurité juridique. Nous nous prononçons donc en faveur de la variante 2, mais souhaitons que la durée du droit au salaire soit de 16 semaines, en cohérence avec la loi fédérale sur le travail.

GR: Die Variante 2 knüpft nicht an die Anzahl Dienstjahre an und verbessert mit

diesem klaren, einheitlichen und praktikablen Ansatz die Mobilität sowie die finanzielle Situation der jüngeren Frauen bzw. Mütter. Die Dauer von 12 Wochen erscheint indessen zu kurz. So kennen einige Kantone bereits heute eine grosszügigere Lösung für die Mitarbeiterinnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und sehen die EG-Richtlinien einen Minimal-Ansatz von 14 Wochen vor.

JU: La variante 2 prévoit un droit au salaire durant 12 semaines dans tous les cas.

Cette solution a I'avantage de la simplicité. Les analyses montrent en outre que cette variante favorise la situation financière de plus de la moitié des travailleuses. Au surplus, elle ne présente pas l'inconvénient de restreindre la mobilité chez les femmes. Par contre, elle est lourde pour les employeurs, qui, passé les 3 premiers mois de service, devront payer le salaire en cas de maternité durant 3 mois. Cette variante paraît dès lors plus judicieuse que la première, même si elle n’est de loin pas suffisante au regard d'une véritable politique en matière de protection de la maternité.

OW: Der Variante 2 wird aus verschiedenen Gründen der Vorzug gegeben.

Die Wirtschaft verlangt heute Mobilität und Flexibilität der Arbeitnehmenden. Dieser Forderung widerspricht es, die Dauer der Lohnfortzahlung bei Mutterschaft von der Dauer des aktuellen Anstellungsverhältnisses abhängig zu machen. Im Weitern würden dadurch Frauen bestraft, die bereits vor Mitte 20 gebären, ist es in diesem Alter doch ausgeschlossen, bereits sieben oder mehr Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt zu sein. Beim Mutterschaftsurlaub sollten auch nicht die Dienstjahre eine Rolle spielen, sondern die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin Mutter wird. Ein Kleinkind benötigt ungeachtet der Dienstjahre die Aufmerksamkeit der Mutter. Die Variante 2 hat zudem den Vorteil einer einheitlichen und klaren Regelung.

SH: Von den beiden vorgeschlagenen bevorzugen wir Variante 2, welche eine

Lohnzahlungspflicht von zwölf Wochen vorsieht, und zwar unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Variante 1 stellt für Frauen im gebärfähigen Alter ein Mobilitätshemmnis dar.

SO: Sollte die vorliegende Revision des Obligationenrechts entgegen unseren Er-

wartungen weiterverfolgt werden, so wäre die Variante 2 vorzuziehen. Arbeitnehmerinnen mit geringem Dienstalter oder mit häufig wechselnder Anstellung sind in der Regel tief entlöhnt. Sie sind nicht in der Lage, genügend Ressourcen zu bilden, um eine längere Phase ohne Arbeitseinkommen überbrücken zu können. Deshalb sind sie am dringensten auf Ersatz des Lohnausfalles wegen Mutterschaft angewiesen.

SZ: Eine Abstufung der Dauer des Lohnanspruches nach dem Dienstalter lässt sich

mit den heutigen Anforderungen an die berufliche Mobilität der Arbeitnehmerin-