Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

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ist die Standeskommission der Auffassung, dass bei F‰llen, bei denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist (Art. 40 f), ebenfalls eine Informationspflicht (Widerrufsrecht hat keine G¸ltigkeit) bestehen soll.

Der Vernehmlassungsvorlage zum Bundesgesetz ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr wird grunds‰tzlich zugestimmt.

AR: Der Regierungsrat begr¸sst die Revision des Obligationenrechts und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Darin soll neu auch der Kauf von Waren und das Angebot von Dienstleistungen ¸ber Fernkommunikationsmittel erstmals geregelt werden. Bei dieser Gelegenheit wird auch der Konsumentenschutz im Kaufrecht massvoll ausgebaut sowie den internationalen Abkommen und europ‰ischen Richtlinien angepasst.

Der Vertrieb von Waren per Telefon und Internet nimmt stetig zu. Es gibt keinen direkten Kontakt mehr zwischen Kunden und Lieferanten. Der Vertragsschluss geschieht leicht und innert k¸rzester Zeit. Deshalb sollen die Konsumenten vor un¸berlegten Vertragsschl¸ssen gesch¸tzt werden. Wie bei den Haust¸rgesch‰ften erhalten sie ein Widerrufsrecht. Zudem soll die Informationspflicht des Verk‰ufers ausgedehnt werden. Beides erscheint dem Regierungsrat zweckm‰ssig.

Der Regierungsrat begr¸sst es auch, dass die Regeln im Obligationenrecht ¸ber den Kauf von beweglichen Sachen dem internationalen Recht ¸ber den Warenkauf angeglichen werden. Damit wird der Konsumentenschutz massvoll verbessert; beispielsweise soll die Garantiefrist statt ein Jahr neu generell zwei Jahre betragen.

Wenn G¸ter und Dienstleistungen auf elektronischem Weg angebotenen werden, ist Transparenz besonders wichtig. Der Regierungsrat ist mit den neuen Vorschriften, die bei solchen Gesch‰ften den lauteren Wettbewerb gew‰hrleisten sollen, einverstanden. So sollen die Anbieter verpflichtet sein, vollst‰ndige Angaben ¸ber sich, ihre Produkte und die Vertragsbedingungen zu machen. Die neuen Vorschriften entsprechen den einschl‰gigen europ‰ischen Richtlinien.

BL: Es ist un¸bersehbar, dass der Fernvertrieb von G¸tern und Dienstleistungen ¸ber das Internet mehr und mehr an Bedeutung zunimmt. Daher entspricht es einem zentralen ˆffentlichen Interesse, dass auch in diesem noch relativ jungen Wirtschaftssektor sowohl der Konsumentenschutz als auch die Lauterkeit des Wettbewerbs gesetzgeberisch sichergestellt werden. In diesem Sinne begr¸ssen wir es sehr, dass nun auf Bundesebene entsprechende Rechtsnormen geschaffen werden sollen. Die Ausrichtung der erforderlichen Gesetzes‰nderungen an den einschl‰gigen EU-Richtlinien halten wir f¸r sachgerecht. Damit l‰sst sich verhindern, dass Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten zum Nachteil der schweizerischen Volkswirtschaft bloss deshalb bei ausl‰ndischen Internet-Anbietern einkaufen, weil sie dort wegen der Geltung entsprechender EU-Richtlinien rechtlich besser gesch¸tzt sind als in der Schweiz. Desgleichen bef¸rworten wir das weitere Revisionsziel, jenen Anbietern einen Strich durch die Rechnung zu machen, die in der Schweiz Konsumentenschutzdumping betreiben wollen. Es muss k¸nftig verhindert werden, dass gewisse Firmen mit ausl‰ndischem Sitz das heute zwischen der Schweiz und der EU bestehende Rechtsgef‰lle ausn¸tzen und mit anonymen Postfachadressen den Wirtschaftsstandort Schweiz zum Vertrieb zweifelhafter Produkte missbrauchen.