Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
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entend introduire ne seraient pas applicables.
Uni ZH Der vom VE und auch vom deutschen FernAbsG verwendete Begriff des Fernabsatzvertrages ist unpr‰zis. Er kˆnnte zu der falschen Annahme verleiten, damit werde ein eigener Vertragstypus kreiert. Die Fernabsatz-RiL verwendet diesen Terminus nicht, sondern spricht treffender von ÑVertragsabschl¸ssen im Fernabsatzì.
Der Begriff des Fernabsatzvertrages setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Zum einen ist der Vertrag ausschliesslich auf dem Wege der Fernkommunikation zustande gekommen, zum andern, weil der Anbieter ¸ber ein Vertriebssystem verf¸gt, das auf den Fernabsatz seiner Produkte ausgerichtet ist127. Art. 40c Abs. 1 VE-OR bringt dies nur ungen¸gend zum Ausdruck, indem als Fernabsatzvertr‰ge diejenigen Vertr‰ge gelten, Ñdie ohne gleichzeitige kˆrperliche Anwesenheit der Vertragsparteien abgeschlossen werden und bei denen der Anbieter im Rahmen eines f¸r den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems ausschliesslich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet.ì Die ausschliessliche Verwendung der Fernkommunikationsmittel bezieht sich nicht auf den Vertragsabschluss128, sondern auf den Vertrag als solchen. Nach dem Wortlaut m¸sste also auch die Vertragserf¸llung ¸ber Fernkommunikationsmittel erfolgen. Richtig m¸sste es deshalb heissen: ÑVertr‰ge, die ohne gleichzeitige kˆrperliche Anwesenheit der Vertragsparteien unter ausschliesslicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werdenì.
Das Tatbestandselement des f¸r den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems hat wegen seiner begrifflichen Unsch‰rfe Anlass zu Kritik gegeben129. F‰llt z.B. eine Telefonistin in einem Hotel oder eine Arztgehilfin, die einen auf die telefonische Terminvereinbarung eingerichteten Arbeitsplatz hat, darunter? Die in der Literatur aufgef¸hrten Beispiele zeigen illustrativ, wie
130. Dabei ist der Ansatz durchaus willk¸rlich Abgrenzungen letztlich ausfallen
richtig: Der Zweck liegt darin, denjenigen Anbieter, der seine Gesch‰fte ¸blicherweise in seinem Ladengesch‰ft abschliesst und nur gelegentlich Bestellungen per Telefon, Telefax oder E-Mail entgegennimmt, von fernabsatzspezifischen Sonderregelungen freizustellen131, zumal hier der Konsument ¸blicherweise sowohl Anbieter als auch Produkt kennt. Da der VE auf eine
127 Siehe Art. 2 Ziff. 1 FARL; B‹LOW/ARTZ, Fernabsatzvertr‰ge und Strukturen eines Verbraucherprivatrechts im BGB, NJW 2000, 2049, 2053. 128 Deutlich ß 1 Abs. 1 FernAbsG: ÑVertr‰ge [...], die [...] unter ausschliesslicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werdenì. 129 MEENTS (Fn 91), 184 ff.; B‹LOW/ARTZ (Fn 125), 2053; MICKLITZ ([Fn 57] A 3 Rdnr. 10) h‰lt lang andauernde rechtliche Auseinandersetzungen f¸r vorprogrammiert. 130 Folgende Beispiele f¸r ein f¸r den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem finden sich bei MICKLITZ ([Fn 57] A 3 Rdnr. 10 und [Fn 51] 136): Ein Zahnarzt, der seine Leistungen ¸ber das Internet anbietet, weil er sich davon eine Steigerung seiner Patientenzahlen und eine Verbesserung seiner wettbewerbsrechtlichen Ausgangssituation verspricht; ein Anbieter von Reparaturdiensten rund um die Uhr, sofern aus der Werbung erkennbar wird, dass der Dienstleister seine Fahrzeuge auf Abruf bereit h‰lt, um das via Fernkommunikationstechnik gegebene Versprechen ñ Ñwir kommen sofortì ñ auch einlˆsen zu kˆnnen (nicht aber, wenn er seinen Service nur in den ÑGelben Seitenì unter Angabe einer Telefonnummer anbietet!). 131 Begleitbericht Ziff. 210.07; siehe auch B‹LOW/ARTZ (Fn 125), 2053; Palandt/HEINRICHS (Fn 35), FernAbsG ß 1 Rn 7.