Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

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manuscrite et la signature Èlectronique est prononcÈe, cette adjonction est superfÈtatoire.

Alternativement, si líon souhaite rÈellement faciliter au consommateur líexercice de son droit de rÈvocation, et donc de maintenir líalinÈa 1 dans sa nouvelle teneur, il faut alors díune part modifier líalinÈa 4 et díautre part le rapport explicatif afin que la partie de la modification soit clairement exposÈe.

Sager Die Verankerung eines zus‰tzlichen Widerrufsrecht verstˆsst erneut gegen den wichtigen vertragsrechtlichen Grundsatz pacta sunt servanda. Zudem geht die Verkn¸pfung des Widerrufsrecht mit relativ willk¸rlich auserw‰hlten Vertriebsmethoden von falschen Annahmen aus. Die (weit verbreitete) Annahme, dass der Vertrieb mittels Haust¸rgesch‰ften und Fernabsatzmethoden zu un¸berlegteren Vertragsabschl¸ssen f¸hrt, ist meines Wissens nie durch wissenschaftliche Untersuchungen belegt worden. Zudem ist es m.E. eher schwieriger, Produkte, ohne dass man sie und den Verk‰ufer sieht, im Fernabsatz zu verkaufen. Gleiches gilt auch f¸r Dienstleistungen. Weiter wird auch der ‹berraschungseffekt dieser Methoden als Grund angef¸gt, weshalb sie besonders gef‰hrlich seien oder den Konsumenten leichter beeinflussen kˆnnten. Dies mag zum Teil stimmen, zum Teil wird durch diesen ‹berrumpelungseffekt aber auch gerade die besonders kritische Haltung des Konsumenten bewirkt. Zudem kˆnnen auch andere Vertriebsmethoden oder unsachliche Beeinflussungen zur ‹berrumpelung des Konsumenten f¸hren (z.B. der aufdringliche Verk‰ufer im Laden). Wie bereits mehrfach erw‰hnt, erscheint mir die (sehr undifferenzierte) Ankn¸pfung an gewisse Vertriebsmethoden f¸r die Einf¸hrung von ñ an sich systemwidrigen ñ Widerrufsrechten schlecht gew‰hlt.

Der Begleitbericht f¸gt auf Seite 15 zur Begr¸ndung des Widerrufsrechts an, dass die Fernkommunikationsmittel das Verfahren bis zum Vertragsabschluss erheblich beschleunigen, u.a. wegen dem Mausklick innert Sekundenfrist. Hierzu ist zu bemerken, dass dies nicht f¸r alle Fernabsatzmethoden stimmt (bei der Briefpost steht dem Konsumenten sogar noch die Widerrufsmˆglichkeit von Art. 9 Abs. 1 OR zur Verf¸gung). Zudem wird auch der Vertragsabschluss im Laden ebenfalls innert Sekundenfrist geschlossen. Eine unterschiedliche Wertung dieser Vorg‰nge erscheint mir ungerechtfertigt.

Die weitere Begr¸ndung auf Seite 15 des Begleitberichts vermischt zudem Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform mit Fernabsatzvertr‰- gen, bei welchen es sich in vielen F‰llen um Vertr‰ge handelt, welche keiner besonderen Form bed¸rfen. Dies sollte m.E. auch so bleiben.

Art. 40e Abs. 2 E-OR bestimmt, dass die Widerrufsfrist u.U. dann zu laufen beginnt, wenn der Kunde den Vertrag beantragt hat und von den Angaben nach Art. 40d E-OR Kenntnis erhalten hat. Hierzu w‰re allenfalls eine Pr‰zisierung w¸nschenswert, ob bei mehrfachen Bestellungen dem Kunden jedesmal erneut die Informationen bekannt zu geben sind oder ob es mit der erstmaligen Informationspflicht getan ist.

Art. 40e Abs. 4 E-OR l‰sst die Frage offen, ob es f¸r die Einhaltung der Frist gen¸gt, wenn der Absender den Widerruf per E-Mail versendet, dann aber (insbesondere nach Ablauf de siebent‰gigen Frist) eine Fehlermeldung erh‰lt.

SAV Toujours pour ce qui est de l'exercice du droit de rÈvocation, l'article 40e al. 3 CO prÈvoit que "la preuve de la rÈvocation incombe ‡ l'acquÈreur" alors que "la