Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 178Fedlex · Rapport sur les résultats
Vorg‰ngige Spezialabreden mit dem Anbieter sind vˆllig undenkbar (mit Ausnahme nachstehender Sachlage), m¸sste doch der Dritte mit jedem potentiellen Anbieter weltweit eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Im Zusammenhang mit den vorstehenden ‹berlegungen steht die Frage, wer denn ¸berhaupt Dritter sein kann. M.a.W. interessiert, was unter Ñfinanziertì in dieser Bestimmung zu verstehen ist? Das Gesetz spricht von Ñnamentlich gegen¸ber dem Herausgeber von Kredit- oder Kundenkartenì. - Unseres Erachtens geht es vorliegend sicherlich nicht um F‰lle, wo der Dritte bloss den Zahlungsfluss sicherstellt. Ausserdem ist aus den vorerw‰hnten ‹berlegungen auszuschliessen, dass jede kontof¸hrende Bank (Konto des Konsumenten), die ihrem Kontoinhaber im Rahmen des Kontokorrent- und Girovertrages eine Konto¸berziehung gew‰hrt oder eine ‹berziehungslimite bzw. eine Kreditlimite einger‰umt hat, nun plˆtzlich als "finanzierender Dritter" i.S. der hier diskutierten Bestimmung gilt. Denn damit w¸rden der ganze Zahlungsverkehr und die Gew‰hrung von Krediten an Konsumenten zum Erliegen kommen. Auch f¸r die Herausgeber von Kredit- und Kundenkarten ist aus den besagten ‹berlegungen diese Bestimmung vollst‰ndig inakzeptabel. So ist namentlich zu beachten, dass Kreditkartenherausgeber (Issuer) und Unternehmungen, welche mit den Anbietern Vertr‰ge schliessen (Acquirer), in der Regel verschiedene Unternehmen sind, dass mithin ein Issuer keinerlei direkte Kontakte mit den Anbietern haben muss und selbst in denjenigen F‰llen, wo sich ein Issuer auch als Acquirer bet‰tigt, das Acquiring immer nur auf ein isoliertes Marktgebiet beschr‰nkt und in der Regel nicht exklusiv ist, d.h. dass im gleichen Marktgebiet auch noch andere Acquirer f¸r dieselbe Kreditkartenmarke t‰tig sind. Ad‰quat w‰re - wenn ¸berhaupt - eine solche gesetzliche Drittwirkung eines Widerrufes hˆchstens dann, wenn zwischen Anbieter, finanzierendem Dritten und Kunden gleichsam ein geschlossenes System besteht, d.h. wenn im betreffenden Abrechnungs- bzw. Zahlungssystem ausnahmslos zwischen allen Anbietern und dem Kartenherausgeber unmittelbar eine vertragliche Beziehung besteht. Dies d¸rfte hˆchstens bei sogenannten Kundenkarten der Fall sein.
Obwohl aus dem Wortlaut der vorliegenden Gesetzesbestimmung verstanden werden kˆnnte, der Widerruf kˆnne auch gegen¸ber dem Dritten erkl‰rt werden, der die Bezahlung finanziert hat, ist dem nicht so. Dies ergibt sich einerseits aus der Randmarginalie ÑWirkungen gegen¸ber Drittenì, andererseits aus dem Begleitbericht (S. 17). - Stattdessen besagt diese Bestimmung, dass der Widerruf seine Folgen unmittelbar auch gegen¸ber dem Dritten zeitige. Dies soll laut Begleitbericht (S. 17) bedeuten, dass mit Mitteilung an den Dritten, es sei gegen¸ber dem Anbieter das Gesch‰ft widerrufen worden, der Dritte allf‰llige ausstehende Zahlungen nicht mehr erbringen d¸rfe bzw. allf‰llige bereits geleistete Zahlungen zur¸ck zu verg¸ten h‰tte. Wird nun in einem Gesetz aber eine Drittwirkung vorgesehen, m¸sste konsequenterweise doch auch der R¸ckgriff des finanzierenden Dritten auf den Anbieter gesetzlich geregelt werden.
Die vorgesehene Regelung h‰tte ausserdem zur Folge, dass sich der Schwebezustand beim finanzierenden Dritten unertr‰glich in die L‰nge zˆge, ist der Dritte doch auf die Mitteilung (¸ber den erkl‰rten Widerruf) des Konsumenten bzw. des Anbieters angewiesen. Entsprechend w‰re in Art. 40h OR auch diesem Aspekt Rechnung zu tragen.