Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 180Fedlex · Rapport sur les résultats
Die direkte Geltendmachung des Widerrufs gegen¸ber dem Dritten, der die Bezahlung finanziert hat, ist wohl kaum die richtige Lˆsung, dieser ist allenfalls von den Folgen des Widerrufs betroffen. Soweit eine solche Drittwirkung wirklich vorgesehen w‰re, m¸sste konsequenterweise auch der R¸ckgriff des finanzierenden Dritten auf den Anbieter gesetzlich geregelt werden. Auch die EU hat diese Regelung nicht in dieser Form aufgenommen, sondern hat einen Hinweis auf die Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Lieferer aufgenommen. (Art. 6, Abs. 4 Fernabsatzrichtlinie: "Wenn dieser Preis vollst‰ndig oder zum Teil durch einen Kredit finanziert wird, der dem Verbraucher von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Lieferer gew‰hrt wird.")
Jede andere direkte Drittwirkung m¸sste auf eine betr¸gerische Verwendung, wie dies Art. 8 der Fernabsatzrichtlinie vorsieht, beschr‰nkt werden.
Die Folge der jetzigen Regelung w¸rde plˆtzlich dazu f¸hren, dass ein Kunde, welcher auf Kredit Waren oder Dienstleistungen bezieht, gegen¸ber dem Kunden, welcher bar bezahlt, besser gestellt wird, was unsachgem‰ss ist.
swisscom Hier sei darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nicht nur f¸r Kreditkartenherausgeber, sondern je nachdem auch f¸r E-Commerce-Dienstleistungsanbieter relevant sein kann. F¸r Swisscom beispielsweise kˆnnte diese Bestimmung bei E-Commerce Gesch‰ften relevant werden, wenn sie Leistungen von Dritten an Konsumenten vermittelt und daf¸r das Inkasso f¸r den Dritten macht.
Wir stehen dieser Bestimmung grunds‰tzlich kritisch gegen¸ber, da sie einen Eingriff ins Privatrecht bedeutet, welcher nicht nˆtig ist. Da ja gesichert wird, dass ein Anbieter seine Identit‰t korrekt deklariert, kann der Kunde einen allf‰lligen Widerruf direkt gegen¸ber diesem erkl‰ren. F¸r allf‰llige Dritte, welche an einem Gesch‰ft mitwirken, w‰re es administrativ sehr aufw‰ndig, gewissermassen f¸r den Kunden das R¸cktrittsrecht zu bew‰ltigen. Unseres Erachtens w¸rde es gen¸gen, den Dritten zu involvieren, sofern der Anbieter sich nicht vorschriftsgem‰ss identifiziert hat, diesfalls kˆnnte der Dritte verpflichtet werden, dem Kunden die Identit‰t des Anbieters bekannt zu geben. Die im Entwurf vorgesehene Bestimmung ist weiter problematisch, da sie darauf abstellen will, ob ein Dritter das Gesch‰ft finanziert hat. Damit h‰ngt die Pflicht des Dritten zur Entgegennahme der Erkl‰rung des Widerrufs offenbar davon ab, ob er dem Kunden l‰ngere Zahlungsfristen gew‰hrt, als der Anbieter ihm gegen¸ber. Zudem erh‰lt der Kunde in der Regel die Rechnung eines Dritten (z.B. Kreditkartenrechnung) meist erst, nachdem die Frist f¸r einen allf‰lligen Widerruf l‰ngst abgelaufen ist.
UNIGe Líart. 40h P-CO vise, de maniËre heureuse, une autre hypothËse, complÈmentaire ‡ celle non rÈglÈe de líutilisation frauduleuse díune carte de crÈdit, ‡ savoir le droit pour le consommateur de faire valoir la rÈvocation díun contrat conclu par dÈmarchage ou ‡ distance ‡ líÈgard díun tiers qui aurait financÈ le paiement de cette transaction.
Il est donc proposÈ de complÈter líart. 40h P-CO par un deuxiËme alinÈa qui reprendrait les principes de líart. 8 Directive sur la vente ‡ distance.
Uni ZH Unter der Marginalie ÑWirkungen gegen¸ber Drittenì sieht der VE vor, dass der Kunde seinen Widerruf gegen¸ber einem Dritten geltend machen kann, der die Bezahlung der Ware oder Dienstleistung finanziert hat,