Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 191Fedlex · Rapport sur les résultats

economiesuisse Die Ausdehnung der Haftung f¸r Erkl‰rungen von Dritten weisen wir

aus gr¸nds‰tzlichen ‹berlegungen zur¸ck. Derartige Erkl‰rungen entziehen sich dem Herrschaftsbereich des Verk‰ufers weitgehend. Wenn schon m¸sste eine derartige Bestimmung auf F‰lle beschr‰nkt werden, wo eine wesentliche Differenz zwischen werbem‰ssigen "Zusicherungen" des Herstellers und der tats‰chlichen Qualit‰t der Sache bestehen w¸rden. In diesem Falle erscheinen uns aber die Bestimmungen von Art. 23 ff (Irrtum) anwendbar. Damit er¸brigt sich eine Gesetzes‰nderung von Art. 197.

FEA Diese Regelung kann, sollte sie tats‰chlich eingef¸hrt werden, nicht auf den

elektronischen Gesch‰ftsverkehr beschr‰nkt werden. Es ist zudem nicht einzusehen, weshalb eine solche Form des Negativbeweises, der aus guten Gr¸nden unserem Rechtssystem fremd, eingef¸hrt werden soll. Der Beweis von Nichtwissen macht keinen Sinn. Die Vorschrift gehˆrt nicht in schweizerisches Recht.

FRI Cette nouvelle disposition aggrave notoirement la responsabilitÈ du vendeur-

professionnel dËs lors que ce dernier rÈpondrait dorÈnavant des qualitÈs que le producteur ou son reprÈsentant aurait, par hypothËse, attribuÈes ‡ l'objet vendu (article 197 al. 3 CO).

Cette aggravation n'est pas dictÈe par la prise en compte, dans notre ordre juridique, de l'accroissement des possibilitÈs de ventes ‡ distance. Le rapport explicatif n'apporte du reste aucun ÈlÈment permettant de dÈmontrer la justification d'une telle aggravation lorsque le vendeur agit dans le cadre d'une activitÈ professionnelle.

FRS Erg‰nzungsantrag: Der Verk‰ufer, der im Rahmen einer beruflichen oder

gewerblichen T‰tigkeit gehandelt hat, haftet auch f¸r die konkreten Eigenschaften der Sache (...)

Bemerkung: Wir fordern die o.g. Pr‰zisierung gem‰ss Art. 2 Abs. 2 Bst. d der "Richtlinie 1999/4/EG des europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg¸terkaufs und der Garantien f¸r Verbrauchsg¸ter". Dadurch ist gew‰hrleistet, dass nicht wˆrtlich zu nehmende und marktschreierische Werbeaussagen zu einer missbr‰uchlichen Haftung f¸hren kˆnnen.

kf Hier fehlt nach unserer Meinung dringend eine Pr‰zisierung: Erg‰nzungs-

vorschlag: "...oder dass er sie vor Abschluss des Vertrages korrigiert hat."

KVN Wir bef¸rworten die Aufnahme dieser beiden neuen Abs‰tze wie vorgeschla-

gen.

SAP Eine Haftung des Lieferanten f¸r ƒusserungen des Herstellers oder dessen

Vertreters ist unzul‰ssig (Art. 197 Abs. 3 OR), ebenso auch das Verbot jeder Haftungseingrenzung im Konsumgesch‰ft (Art. 199 Bst. b OR).

SAV Diese Bestimmung ¸bernimmt willk¸rlich den Inhalt von Art. 2 Abs. 2 lit. d sowie

die Ausnahmen hierf¸r gem‰ss Art. 2 Abs. 4 der Verbrauchsg¸ter-Richtlinie, ohne jedoch die Ausnahmen vollst‰ndig darzustellen. So fehlt insbesondere die Bestimmung, dass sich der Verk‰ufer enthaften kann, wenn er nachweist, dass die betreffende ƒusserung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allenfalls vom Hersteller berichtigt war oder er nachweist, dass die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende ƒusserung beeinflusst sein konnte.