Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 195Fedlex · Rapport sur les résultats

falls in Bezug auf die Pr‰zisierung des Tatsacheninhaltes einer ÑWerbeangabeì, zumal die Werbung als Vorkehr des Wettbewerbsrechtes erst zum Vertragsabschluss hinf¸hrt, selbst aber nicht Bestandteil des Schuldrechtes ist und deshalb, soweit nicht tats‰chliche Angabe, ohne verbindliche Aussagekraft bleibt.

SWICO Diese Bestimmung ¸bernimmt willk¸rlich den Inhalt von Art. 2 Abs. 2 lit. d sowie die Ausnahmen hierf¸r gem‰ss Art. 2 Abs. 4 der Verbrauchsg¸ter-Richtlinie, d.h. ohne etwa die Ausnahmen vollst‰ndig darzustellen. So fehlt insbesondere die Bestimmung, dass sich der Verk‰ufer enthaften kann, wenn er nachweist, dass die betreffende ƒusserung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allenfalls vom Hersteller berichtigt war oder er nachweist, dass die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende ƒusserung beeinflusst sein konnte. Es ist zudem festzuhalten, dass auch hier wieder in ¸berschiessender ‹bernahme der EU-Gesetzgebung die Bestimmungen nicht nur gegen¸ber dem Verbraucher zur Anwendung kommen, wie dies bei der ¸bernommenen Bestimmung der Verbrauchsg¸terrichtlinie der Fall ist, sondern sie auch im kommerziellen Bereich gelten sollen.

Es ist unverst‰ndlich, wieso der Verbraucher als so unm¸ndig angeschaut wird, dass er durch dermassen einschr‰nkende zwingende Bestimmungen gesch¸tzt werden sollte. Es ist u.E. immer noch so, dass ein m¸ndiger B¸rger selbst unterscheiden kann, was Werbung und Verkaufssprache ist, bzw. was zugesicherte Eigenschaften sind. Der bestehende UWG-Schutz reicht vˆllig aus, um sicherzustellen, dass keine ‹bervorteilung der Verbraucher stattfindet. Mit der vorgesehenen Bestimmung wird T¸r und Tor f¸r oft erpresserische Forderungsprozesse im amerikanischen Stil geˆffnet. Dies muss auf jeden Fall vermieden werden.

swisscom Die Regelung, dass der Verk‰ufer f¸r Drittverhalten haftet, ist zu weitgehend. Im weiteren ist sie im OR am falschen Ort. Sie stellt prim‰r Werbeverhalten dar, welches grunds‰tzlich im UWG zu regeln ist. Falls eine solche Bestimmung eingef¸hrt w¸rde, m¸sste sie zwingend auch ein Regressrecht des Verk‰ufers gegen den Hersteller, der die Zusicherung abgegeben hat, einf¸hren. Andererseits besteht die Gefahr, dass der Verk‰ufer in eine Sandwich-Position ger‰t und sich nicht mehr schadlos halten kann. Ferner ist die Formulierung ÑZusicherung von Eigenschaftenì zu weitgehend und zudem ist unklar, welche Anforderungen an den Entlastungsbeweis des Verk‰ufers gestellt werden.

Swissmem Diese Bestimmung geht zu weit, zumal sie keinen gesetzlichen R¸ckgriff des Verk‰ufers auf den Hersteller vorsieht. Sie ist aber auch deshalb untauglich, weil der Verk‰ufer auf Aussagen des Herstellers behaftet werden kann, die dieser u.U. im Ausland gemacht hat und die allenfalls f¸r den schweizerischen Markt nicht zutreffen (z.B. aufgrund unterschiedlicher technischer Zulassungsvorschriften). Der Globalisierung der M‰rkte und dem internationalen Kontext wird nicht Rechnung getragen. Die Bestimmung d¸rfte zudem dazu f¸hren, dass insk¸nftig s‰mtliche Werbeunterlagen einer juristischen Feinpr¸- fung bed¸rfen.

UNIGe L'art. 2 al. 2 lit. d Directive du 25 mai 1999 sur certains aspects de la vente et des garanties des biens de consommation (JO n∞ L 171 du 07/07/1999

p. 12-16, ci-aprËs: Directive sur les garanties), qui est ‡ l'origine de cette nouvelle disposition, a ÈtÈ qualifiÈ de "sensationell" par SCH÷NLE (Zum