Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 238Fedlex · Rapport sur les résultats
VS: Wir sind der Ansicht, dass ebenfalls die Nichtbekanntgabe des Widerrufsrechts
in den Katalog der unlauteren Handlungen aufgenommen werden sollte, da ansonsten die Bedeutung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzvertr‰gen geschm‰lert werden kˆnnte.
ZG: cf. art. 40d.
Interessierte Organisationen / Organisations intÈressÈes / Organizzazioni interessate
economiesuisse Wir verweisen bez¸glich dieser Aspekte auf die Ihnen direkt zuge-
gangene Stellungnahme der Schweizer Werbung. Die vorgeschlagenen ƒnderungen kˆnnten wohl auch durch eine sachgerechte Auslegung der Generalklausel des UWG's gelˆst werden.
KVN Hier sollte unbedingt nachfolgende Erg‰nzung eingeschlossen worden, und
zwar f¸r den elektronischen wie f¸r den konventionellen Gesch‰ftsverkehr:
Im weiteren handelt unlauter insbesondere, wer Wettbewerbe mit Bestellzwang und/oder mit irref¸hrenden Gewinnversprechungen anbietet.
Sager Grunds‰tzlich ist die Verankerung des Informationsgebotes im
Lauterkeitsrecht richtig. Richtig wird auch festgestellt, dass sich gewisse Transparenzgebote aus der Generalklausel von Art. 2 UWG und aus dem Irref¸hrungsverbot von Art. lit. b UWG ableiten lassen (m.E. teilweise sogar aus Art. 3 lit. h UWG). Nicht ganz klar erscheint mir allerdings die Feststellung im Begleitbericht auf S. 28, dass es offensichtlich sei, dass sich bei nicht physisch anwesenden Parteien, andere Anforderungen an die Transparenz des Anbieters und der von ihm angebotenen Waren und Leistungen stellen als bei Vertriebsmethoden, bei denen die Parteien anwesend sind. Zwar mag es richtig sein, dass bei gleichzeitig anwesenden Parteien die Identit‰t des Anbieters oftmals ñ sicher aber nicht immer ñ bekannt ist. Unbegr¸ndet scheint mir aber, dass bei anwesenden Parteien immer Klarheit ¸ber die Transparenz der Waren und Dienstleistungen besteht. Aus diesem Grund ist es f¸r mich nicht einsichtig, weshalb nur "Waren, Werke und Leistungen im Fernabsatz" unter das neue Informationsgebot fallen sollen.
Die gew‰hlte Formulierung "Waren, Werke und Leistungen im Fernabsatz, einschliesslich des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs" scheint mir in mehrfacher Hinsicht unklar:
Hat hier Fernabsatz eine andere Bedeutung als in Art. 40c E-OR? Die Formulierung "einschliesslich des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs" deutet jedenfalls darauf hin, dass Fernabsatz gem‰ss UWG grunds‰tzlich nicht den elektronischen Gesch‰ftsverkehr beinhaltet. Dies wird zwar im Begleitbericht auf S. 28
f. widerlegt. M.E. sollte dies bereits aus dem Gesetzeswortlaut hervorgehen.
Warum wird hier von Waren, Werken und Leistungen gesprochen, im E-OR hingegen von Waren und Dienstleistungen?
Die Informationspflicht unterscheidet sich von jener in Art. 40c E-OR (dort fehlt die Verpflichtung zur Angabe von Sitz oder Wohnsitz sowie die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Produkte). Der Klarheit halber sollten beide bis E-UWG) die selben Anforde-Bestimmungen (Art. 40c E-OR und Art. 3 lit. b
rungen an die Informationspflicht des Anbieters stellen. Die Unterscheidung in vorvertragliche (UWG) und obligationenrechtliche (OR) Phase liefert m.E. kei-