Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
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nen Grund f¸r eine unterschiedliche Betrachtungsweise, zumal die vorvertraglichen Informationspflichten teilweise weitergehen.
SBV Zu den Informationsanforderungen kˆnnen folgende Bemerkungen gemacht
werden:
- Ist der Begriff ÑIdentit‰tì vorliegend der richtige; versteht jedermann darunter
das Richtige?
- Sollte die Angabe von Sitz bzw. Wohnsitz nicht aufgrund der Angabe der
Adresse fallen gelassen werden? Damit w‰re auch eine Abstimmung mit Art. 40d neuOR gegeben.
Laut Begleitbericht fallen unter den Fernabsatz nicht nur die modernen Kommunikationsmittel, sondern auch die bisherigen, konventionellen. Dabei stellt sich die Frage wie z.B. beim Einsatz des Telefons oder des WAP diesen Informationspflichten nachgekommen werden kann. Wichtig zu wissen w‰re hier, ob diese Aufkl‰rungspflicht durch z.B. blosses Aufschalten von Disclaimern im Internet bzw. durch generell geschlossene Rahmenvereinbarungen (unter Verzicht k¸nftiger einzeltransaktionsweiser Informationslieferung) rechtsgen¸gend gelˆst werden kann (vgl. unsere Bemerkungen vorne zu Art. 40d OR).
Die Abgrenzung zwischen Art. 3 lit. bbis UWG und Art. 6a UWG bzw. Art. 40d OR ist u.E. ungelˆst: vgl. Bemerkungen zu Art. 6a UWG.
SFMGV Wir fragen uns, ob mit den unklaren Begriffen Ñwesentliche Eigen-
schaftenì und Ñklare und vollst‰ndige Angabenì nicht vis-‡-vis der Strafnorm von Art. 23 UWG, die Gef‰ngnis oder Busse bis zu Fr. 100'000.-- vorsieht, das strafrechtliche Gebot Ñnulla poena sine lege strictaì (keine Strafe ohne klare Gesetzesbestimmung) verletzt wird.
SGV Betreffend die Art. 3 und 6a UWG verweisen wir auf die Stellungnahme der
Schweizer Werbung SW.
SICTA Unklar ist, ob diese Bestimmung auch im kaufm‰nnischen Verkehr gilt.
Der Begriff "Fernabsatz" wird ¸berall nur im Konsumrecht benutzt. Hier aber fehlt ein ausdr¸cklicher Hinweis auf Art. 40d OR.
Wie bereits zu Art. 40d OR ausgef¸hrt, d¸rfte es Probleme in der Praxis geben. Namentlich der Begriff "s‰mtliche Kosten zu Lasten des Kunden" ist schwierig zu konkretisieren. Wir empfehlen, den Sachverhalt nur auf Konsumgesch‰fte anzuwenden.
bis VE-UWG werden f¸r den Fernabsatz und in Art. 6a VE-UWG spe-SVV In Art. 3b
zifisch f¸r den elektronischen Gesch‰ftsverkehr neue Unlauterkeitstatbest‰nde begr¸ndet. Im Hinblick auf eine erhˆhte Transparenz werden seitens des Anbieters umfassende Angaben ¸ber sich selbst und die Produkte verlangt, die er vertreibt. Damit werden konkrete Aufkl‰rungspflichten untypischerweise dem Lauterkeitsrecht unterstellt. Die Folgen sind entsprechend weitreichend, denn die Verletzung der Aufkl‰rungspflicht stellt bereits per se, unabh‰ngig vom Abschluss eines konkreten Vertrages, wettbewerbswidriges und damit rechtswidriges Verhalten dar. Die daf¸r vorgesehenen Sanktionen sind nicht nur zivilsondern auch strafrechtlicher Natur und der Kreis der mˆglichen Kl‰ger erweitert sich auf potenzielle Abnehmer, Konsumentenorganisationen und Konkurrenten.