Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
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fast nur noch der elektronische Frachtbrief Anwendung, und mit der Aufhebung der Tarifpflicht wurde diese Bestimmung ohnehin obsolet.
Auch im Entwurf einer neuen CIM (die zur CIV analogen Vorschriften f¸r den G¸terverkehr) wurde die Anerkennung eines elektronischen Frachtvertrages ausdr¸cklich vorgesehen. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "Der Frachtbrief einschliesslich des Frachtbriefdoppels kann auch in elektronischen Datenaufzeichnungen bestehen, die in lesbare Schriftzeichen umwandelbar sind. Die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der Daten verwendeten Verfahren m¸ssen, insbesondere hinsichtlich der Beweiskraft des verkˆrperten Frachtbriefes, funktional gleichwertig sein."). Wir beantragen eine ƒnderung des Transportgesetzes in diesem Sinn.
SICTA E-Werbung: Nach unserer Auffassung fehlt eine Bestimmung zur elektronischen Werbung, was in der Terminologie der Europ‰ischen Richtlinie ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr 2000/31/EG (Art. 6 und 7) "Kommerzielle Kommunikation" heisst.
In unserer Branche besteht das Bed¸rfnis, dass einigermassen vorgezeichnet ist, unter welchen Voraussetzungen man ungefragt Werbung zustellen darf. Dabei w¸rden wir es begr¸ssen, wenn die bisher verstreuten Regeln (Kleber auf dem Briefkasten im Postverkehrsgesetz, * des Telefonbuches in der Fernmeldedienste VO) einer generellen Lˆsung zugef¸hrt werden. Diese passt am ehesten ins UWG.
Als Ansatz f¸r die Lˆsung kˆnnte Art. 7 der Europ‰ischen Richtlinie zum elektronischen Gesch‰ftsverkehr 2000/31/EG dienen. Danach m¸sste die Werbesendung klar und unzweideutig als solche erkennbar sein. Sie w‰re zu verbieten an Personen, die sich in sogenannten Opt-out-Registern oder Robinsonlisten eintragen liessen. Zudem m¸sste man die Anbieter einfach identifizieren kˆnnen.
SVV Zivilprozessuale Fragen
Mit Hinweis auf die Revision des Lugano-‹bereinkommens spricht die Vorlage schliesslich Fragen der Zust‰ndigkeit und des anwendbaren Rechts nicht an. Dies ist zu begr¸ssen, zumal dar¸ber auch in der EU im Zusammenhang mit der Fernabsatzrichtlinie ¸ber Finanzdienstleistungen noch debattiert wird. An dieser Stelle sei lediglich erw‰hnt, dass ein Verweis auf das Landesrecht und die Zust‰ndigkeit des Richters des Konsumenten bez¸glich dem elektronischen Gesch‰ftsverkehr kritische Fragen aufwirft, denn gerade diese Vertriebsform eignet sich f¸r internationale Verh‰ltnisse. Es kann dem Anbieter nur schwerlich zugemutet werden, sich am jeweiligen Landesrecht des Konsumenten orientieren zu m¸ssen. Wir bevorzugen eine Regelung, die an das Herkunftland-Prinzip ankn¸pft, wie dies auch die E-Commerce Richtlinie der EU vorsieht.
swisscom Auf der anderen Seite ist die Vorlage auch relevant, weil Swisscom Dienstleistungen anbietet, die es Kunden ihrerseits wieder ermˆglicht, Fernabsatzvertr‰ge zu schliessen respektive elektronischen Gesch‰ftsverkehr zu betreiben (z.B. Dienstleistung 0900/0901 Telebusiness f¸r Telefoniedienstleistungen, SMS InfoService f¸r Mobiletelefoniedienstleistungen, Hosting- und E-Commerce-Solutions f¸r Internetdienstleistungen, conextrade B2B-Marktplatz). Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich Endkunden insbesondere bei auftretenden Problemen mit den Anbietern im Telefoniebereich (0900/0901 Num-