Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

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s‰chlichen Gegebenheiten R¸cksicht zu nehmen. Andernfalls werden Regeln eingef¸hrt, so wie in der Vorlage geschehen (siehe z.B. Bemerkungen zu Artikel 40g), die f¸r die ¸berwiegende Zahl von Vertr‰gen zu unpassenden Ergebnissen f¸hren.

Die Vorlage zum elektronischen Gesch‰ftsverkehr versteht sich als Erg‰nzung zum geplanten Bundesgesetz ¸ber die elektronische Signatur. Dem entsprach auch der urspr¸ngliche Gedanke des Bundesamtes f¸r Justiz, die beiden Themen in einer gemeinsamen Vorlage zu pr‰sentieren. Seit Swisskey als einzige ˆffentliche Anbieterin von privaten elektronischen Zertifikaten in der Schweiz angek¸ndigt hat, den ˆffentlichen Zertifikatsdienst einzustellen, ist die Vorlage zur elektronischen Signatur zeitlich weniger dringend. Wenn auch bedauernswert, ermˆglicht dieser Umstand, dass eine rasche Inkraftsetzung des Bundesgesetzes ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr als Erg‰nzungsmassnahme f¸r die Zulassung digitaler Signaturen nicht mehr notwendig erscheint und folglich f¸r eine weiterf¸hrende Arbeit am Bundesgesetz zum elektronischen Gesch‰ftsverkehr Zeit vorhanden ist. Wie gesagt, sollte diese Zeit genutzt werden um das Thema ÑElektronischer Gesch‰ftsverkehrì in Zusammenarbeit mit einer Expertengruppe integral und grunds‰tzlich zu analysieren und den vorliegenden Entwurf entsprechend zu ¸berarbeiten.

Zusammenfassend beantragen wir, die Vorlage zu einem Bundesgesetz ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr unter Ber¸cksichtigung unserer Antr‰ge und Begr¸ndungen und unter Einbezug einer Expertengruppe in grunds‰tzlicher Hinsicht zu ¸berarbeiten.

Swissmem Die Anpassungen des Obligationenrechts im Bereich von Art. 4, 6, 7 und 40a ff. sowie die ƒnderungsvorschl‰ge im UWG kˆnnen unter den Titel des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs subsumiert und dementsprechend diskutiert werden. Die Anpassungen des Fahrniskaufrechts hingegen haben nach unserem Daf¸rhalten mit elektronischem Gesch‰ftsverkehr nichts zu tun. Wir betrachten die Vorlage daher eher als ƒnderung des bew‰hrten Fahrniskaufrechts im "Schnellschuss-Verfahren", sehen hierzu jedoch keinen unmittelbaren Bedarf. Die blosse Anpassung an das Recht der EU allein kann kein ausreichender Grund sein, das bew‰hrte schweizerische Fahrniskaufrecht markant zu Gunsten der K‰uferseite und der Konsumenten zu ‰ndern, und ¸berdies sind uns keine Probleme bekannt, welche eine Gesetzes‰nderung im vorgeschlagenen Rahmen und Verfahren rechtfertigen w¸rden.

Zudem sind die vorgeschlagenen ƒnderungen der Gew‰hrleistung auch aus systematischen Gr¸nden abzulehnen, da hierdurch die bestehenden Koh‰renzen zum Werkvertragsrecht aufgegeben w¸rden. Zu denken ist vor allem an die einheitliche Pr¸f-, R¸ge- und Verj‰hrungsregelung, die in Zukunft bei Kauf- und Werkvertrag unterschiedlich geregelt w¸rden. Dies w¸rde nicht zuletzt in dem f¸r die Maschinenindustrie wichtigen Grenzbereich zwischen Kauf- und Werkvertrag zu schwierigen Abgrenzungsfragen f¸hren.

Demzufolge lehnen wir die ƒnderungen der kaufrechtlichen Bestimmungen im Rahmen dieses Vernehmlassungsverfahrens ab.

Hinsichtlich der vorgeschlagenen ƒnderungen, welche mit elektronischem Gesch‰ftsverkehr auch etwas zu tun haben, geben wir zu bedenken, dass die Einf¸hrung von Widerrufsfristen das eigentliche Ziel des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs (rasch, rund um die Uhr verf¸gbar etc.) torpedieren. Ein Lieferant d¸rfte es sich sehr wohl ¸berlegen, ob er bei einem Liefergegenstand