Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
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werden (und zwar unabh‰ngig von der Art und Form des Gesch‰ftsabschlusses), womit im Ergebnis die Entwicklung des elektronischen Handels eher behindert als gefˆrdert wird.
Die ‹berf¸hrung der entsprechenden EU-Richtlinien auf dem Wege des autonomen Nachvollzuges wird teilweise in ¸berschiessendem Gehorsam ¸bererf¸llt bzw. mˆgliche Ausnahmen werden nicht ausgeschˆpft. Keinen erkennbaren Niederschlag finden dagegen die auf eine Liberalisierung des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs ausgerichteten internationalen Bestrebungen der UNCITRAL oder der OECD.
VIT Der VIT unterst¸tzt ferner insbesondere auch die Stellungnahme der economiesuisse, soweit diese von den nachfolgenden Ausf¸hrungen nicht abweicht.
Eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen im Vertrags- und Wettbewerbsrecht an die aktuellen Gegebenheiten des E-Commerce ist grunds‰tzlich zu begr¸ssen. Ein gut funktionierender elektronischer Gesch‰ftsverkehr liegt im Interesse von Anbietern und Kunden. Ziel der neuen Rechtsregeln muss es sein, E-Commerce und E-Business zu fˆrdern. Die neuen Gesetzesbestimmungen sind deshalb an diesem Massstab zu messen.
Unter diesem Gesichtspunkt ist es ein nicht akzeptables Vorgehen, dass unter dem Etikett eines Bundesgesetzes ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr allgemeiner Konsumentenschutz betrieben werden soll. Die entsprechenden Bestimmungen sind daher abzulehnen und aus dem Gesetzesvorhaben zu streichen.
Mit dem Einbezug des Konsumentenschutzes wird die w¸nschbare raschmˆglichste Anpassung der Gesetzgebung an die modernen Anforderungen des E-Commerce unnˆtigerweise durch ein in der Schweiz schon w‰hrend Jahren stark umstrittenes Politikum belastet. Dadurch sind erhebliche Verzˆgerungen in der weiteren Behandlung des Gesetzes nicht auszuschliessen.
Zu viel Schutz der Konsumenten kann sich zudem kontraproduktiv auswirken. Werden die Anbieter mit administrativen Vorkehren oder mit zus‰tzlichen Risiken belastet, schl‰gt sich dies auf den Preis nieder, oder es hemmt die modernen Gesch‰ftsformen. Wichtig ist das Vertrauen in die Regulierung durch Marktkr‰fte.
Die schweizerische Wirtschaft ist eingebettet in die europ‰ische. Unternehmerische T‰tigkeit setzt heute Gesch‰ftsbeziehungen ¸ber die Grenzen hinweg voraus. Aber auch der europ‰ische Konsument nimmt keine R¸cksicht mehr darauf, wo der Lieferant sitzt und aus welchem Land er anbietet oder liefert. Das gilt insbesondere f¸r den E-Commerce. Die schweizerischen Rechtsregeln m¸ssen deshalb mit dem europ‰ischen Recht harmonisiert sein. Dies ist im vorliegenden Entwurf nicht ¸berall erf¸llt. Insbesondere ist es nicht angebracht, den Konsumentenschutz (sofern er denn ¸berhaupt in die Gesetzesrevision aufzunehmen sein sollte) ¸ber das europ‰ische Niveau hinauszutreiben.
Hingegen w‰re es mit dem Ziel der Fˆrderung des E-Commerce vereinbar, ja geradezu gefordert, dass betreffend die Verantwortlichkeit der Internet Service Provider f¸r illegale Inhalte eine Angleichung der Rechtslage an diejenige in der EU erfolgen w¸rde. Die Internet Service Provider sind die Basis f¸r den E-