Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
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Wie alles staatliche Handeln nach Art. 5 Abs. 2 BV unterliegen auch kompensatorische Massnahmen des Konsumentenschutzes dem Verh‰ltnism‰ssigkeitsprinzip. Ein bestimmtes Instrument des Konsumentenschutzes - Informationspflichten, Widerrufsrecht, Inhaltskontrolle - darf demnach nicht verwendet werden, wenn es ein im Verh‰ltnis zum Prinzip der formalen Privatautonomie weniger belastendes Instrument gibt, um den Schutzzweck zu erreichen41. Auch unter dieser Optik erscheint das ÑAllheilmittelì42 Widerrufsrecht mehr als fraglich. Auf die im Zentrum des ˆffentlichen Diskurses stehenden Fragen des Datenschutzes und der Unsicherheit elektronischer Zahlungssysteme, insbesondere die Gefahr des Kreditkartenmissbrauchs43, h‰lt der vorliegende VE leider keine Lˆsungen bereit.
Den vorstehenden Ausf¸hrungen zufolge w¸rde sich eine eingehende Analyse der Art. 40a ff. VE-OR weitgehend er¸brigen. Es ist aber dennoch zweckm‰ssig, diese Bestimmungen unter Zugrundelegung der strukturellen Ungleichgewichtslage, wie sie vielfach geltend gemacht wird, zu analysieren. Auch diesbez¸glich sind Verbesserungsvorschl‰ge durchaus mˆglich. Die folgenden Ausf¸hrungen haben zur Absicht, als Anregung und Diskussionsgrundlage f¸r den weiteren Verlauf der Gesetzgebung zu dienen ñ falls sich die Ansicht der Notwendigkeit einer Rechtsangleichung ¸berhaupt durchsetzen sollte. Insgesamt ist die vom VE eingeschlagene Rechtsentwicklung, auch mit Blick auf ÑEuropaì, aber verfehlt.
VFGIDer VFGI ist besorgt ¸ber die Aushˆhlung des Obligationenrechtes und insbesondere des darin verankerten Grundgedankens der Vertragstreue, des "pacta sunt servanda" durch die Schaffung eines weitgehenden Widerrufsrechtes. Ebenfalls bedenklich ist die Tendenz zur Trennung des Rechts f¸r Kaufleute und Nichtkaufleute, was u.E. ein untaugliches Modell ist, da in der Handelskette s‰mtliche Bestimmungen, die gegen¸ber Nichtkaufleuten eingehalten werden m¸ssen, letztlich auch unter den Kaufleuten ihre Reflexwirkung haben werden. Anstelle des ¸berm‰ssig ausgepr‰gten Konsumentenschutzes sollte in gut schweizerischer Gesetzestradition eher eine Missbrauchsgesetzgebung eingef¸hrt werden und zudem vermehrtes Gewicht auf die Informationspflicht gegen¸ber Konsumenten gelegt werden, was gerade im Bereich des Internets mit seiner unendlichen Informationsvielfalt leicht machbar w‰re.
41 DREXL (Fn 72), 449 f. 42 MEENTS, Verbraucherschutz bei Rechtsgesch‰ften im Internet, Diss. M¸nster 1998, 195. 43 Einer der Hauptgr¸nde, weshalb der E-Commerce in den USA von Beginn weg eine breitere Akzeptanz gefunden hat, liegt im verbesserten Schutz des Kreditkarteninhabers gegen missbr‰uchliche Verwendung (vgl. Fair Credit Reporting Act amending 15 U.S.C. ß 1643, dazu eingehend BOHNET, The Liability of the Holder of a Credit Card for Unauthorized Purchases under Swiss Law: Shall we Follow the American Model?, SZW 2000, 265).