Rapport sur les résultats
Consultation 2001/7: Loi sur la Banque nationale (LBN) · 144 pages
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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
Interessen).
Tableau 5: Art. 3 Sièges, succursales, agences et représentations
NoAbréviation Propositions
1.01 ZH Wir sehen keinen materiell zwingenden Anlass für eine Zusammenlegung der Sitze der
Notenbank, zumal föderalistische Gesichtspunkte für eine Beibehaltung der Sitze in Bern und in Zürich sprechen.
1.03 LU Ein Sitz in Bern unterstreicht die Bedeutung des Dialogs der SNB mit den politischen
Behörden und erhöht die Akzeptanz des Institutes in den französischsprachigen Landesteilen. Wir sprechen uns gegen eine Zusammenlegung der Sitze in Zürich aus. Wenn schon auf die beiden Sitze verzichtet werden soll, wäre der einheitliche Sitz der SNB aus
staatspolitischen Überlegungen in Bern anzusiedeln.
Die Luzerner Kantonalbank AG führt an ihrem Hauptsitz eine Agentur der SNB. Sie besorgt insbesondere die Ausgabe und Rücknahme von Bargeld. Da seit einigen Jahren die wichtigsten Geschäftspartner der SNB im Bargeldverkehr ihre Bargeldverarbeitung konzentrieren, die eigentliche Bargeldverarbeitung in wachsendem Umfang an Werttransportfirmen übertragen und das Bargeld durch bargeldlose Zahlungsmittel verstärkt ersetzt wird, nimmt die Bedeutung der Agenturen ab. Der Gesetzesentwurf nimmt auf die Mög-
lichkeit der Weiterführung der Agentur bei der Luzerner Kantonalbank AG keinen Einfluss. Diesbezüglich ist der Entwurf zu begrüssen.
1.04 UR Die Zahl der Geschäftssitze ist unerheblich; einer würde genügen.
1.05 SZ Wir möchten die Bedeutung von guten Beziehungen der Nationalbank zu den ver-
schiedenen Regionen und Wirtschaftszweigen unterstreichen. Um die Form dieser Beziehungen für die Zukunft nicht zu präjudizieren und bedarfsorientiert handeln zu können, regen wir an, an Stelle der „Vertretungen im In- und Ausland“ (Art. 3 und Art. 39 E-NBG) in einem weit gefassten Sinn von „Einrichtungen“ zu sprechen, die der „Wirt-
schaftsbeobachtung und der Kontaktpflege mit den Regionen und Wirtschaftszweigen“
dienen.
1.07 NW Ein Sitz ist ausreichend.
1.09 ZG Der vorgeschlagene rechtliche Doppelsitz - analog einiger Beispiele aus der Privatwirt-
schaft - zementiert den bereits seit 1905 historischen Kompromiss, der durch die damals heftigst umstrittene Sitzfrage entstanden war. Die Beibehaltung des Status quo ist wohl das Einfachste, lässt aber doch immerhin die Frage aufkommen, ob man heute, fast ein Jahrhundert später, aus betriebswirtschaftlichen Gründen den Sitz nicht endgültig nach Zü-
rich verlegen sollte. Wir jedenfalls würden einer Zusammenlegung der Sitze in Zürich den Vorzug geben.
1.11 SO Wir unterstützen die Absicht, dass die SNB künftig über einen rechtlichen Doppelsitz
verfügen soll. Aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen müsste der Sitz eigentlich nach Zürich verlegt werden. Eine solche Änderung ist aber politisch nicht realisierbar.
1.12 BS Die Zahl der Sitze ist unerheblich; einer würde genügen.
1.17 SG Die Bestimmung zu den Vertretungen der Nationalbank im Inland sollte verbindli-
cher formuliert werden.
Art. 3 Abs. 2 E-NBG trägt dem heutigen Umstand Rechnung, dass die Bargeldversorgung in der Schweiz zunehmend zentral erfolgt und dass dort, wo heute kein Bargeldverkehr mehr betrieben wird, der Begriff der Zweigniederlassung rechtlich nicht mehr haltbar ist. Der Gesetzesentwurf ermöglicht es, die heutigen Zweigniederlassungen, welche eigentlich keine mehr sind, unter dem Begriff der Vertretung weiterzuführen. Den Vertretungen obliegt die Wirtschaftsbeobachtung und die Kontaktpflege in den Regionen. Für die Nationalbank ist dies eine unerlässliche Aufgabe; sie liegt auch im Interesse der Kantone. Die Vertretungen werden deshalb auch von niemandem bestritten oder in Frage gestellt. Im Gegenteil: Bei der im Jahre 1999 abgeschlossenen Restrukturierung des Zweigstellennetzes wurde bewusst unterschieden zwischen der Zentralisierung des Bar-