Rapport sur les résultats

Consultation 2001/7: Loi sur la Banque nationale (LBN) · 144 pages

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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation

en matière de soutient de l’économie nationale.

4.03 SAV Unterstützung der Position von economiesuisse.

4.04 SBV Wir begrüssen die Präzisierung gegenüber der Formulierung in der Verfassung. In Art. 99 nBV wird der Auftrag der SNB lediglich vage umschrieben; diese habe ihre Geldpolitik „im Gesamtinteresse des Landes“ zu betreiben. Eine präzisere Fassung dieses Auftrages auf Gesetzesstufe ist sinnvoll, zumal damit die notwendigen Voraussetzungen für die Rechenschaftspflicht der SNB geschaffen werden (vgl. Kommentar zu Art. 7 E-NBG). Der

Wortlaut präjudiziert keine bestimmte geldpolitische Strategie; er erlaubt eine etwaige

Anpassung der gegenwärtigen Strategie der SNB im Lichte neuer Erkenntnisse oder Verhältnisse.

4.05 FRSP Le mandat confié à la BNS par l'article 99 de la Constitution fédérale se doit d'être explicité dans la loi. C'est à notre avis à juste titre que l'article 5 alinéa 1er du projet assigne à la banque centrale comme objectif principal la stabilité des prix soit l'obligation de prévenir à la fois l'inflation et la déflation. Il est aussi opportun de préciser que ce but doit

être poursuivi en tenant compte de "l'évolution de la conjoncture". Pour notre part nous aurions qualifié la conjoncture de générale pour bien montrer que la politique de

la BNS ne saurait être fonction des intérêts de telle ou telle branche économique souvent plus encline que d'autres à se manifester.

4.06 SGB Die Verfassung schreibt der Nationalbank vor, eine Geldpolitik im „Gesamtinteresse des

Landes“ zu führen. Da die Geldpolitik das wirksamste Mittel zur Beeinflussung der

konjunkturellen Entwicklung ist, insbesondere der Arbeitslosigkeit und der Teuerung, muss das „Gesamtinteresse“ im Zusammenhang mit Art. 100 BV interpretiert werden. Dementsprechend hat die Geldpolitik das Hauptziel zu verfolgen, die konjunkturelle Entwicklung zu stabilisieren, insbesondere „Arbeitslosigkeit und Teuerung“ zu verhüten und zu bekämpfen. Wir schlagen deshalb vor, die Zielsetzung aus Art. 100 BV zu übernehmen:

„Die SNB führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie stabilisiert die konjunkturelle Entwicklung; insbesondere trägt sie zur Verhütung und Be-

kämpfung von Teuerung und Arbeitslosigkeit bei.“

Die Geldpolitik kann die Teuerung nicht bekämpfen, ohne durch hohe Zinsen oder eine Aufwertung des Frankens das Wirtschaftswachstum zu verringern. Deshalb kann das Ziel der Preisstabilität nie ohne Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung erreicht werden. Angesichts der hohen langfristigen Kosten der Arbeitslosigkeit und der Tatsache, dass die Geldpolitik das mächtigste wirtschaftspolitische Instrument zur Stabilisierung der Wirtschaftsentwicklung darstellt, kann nicht akzeptiert wer-

den, dass die Geldpolitik das Ziel der Preisstabilität höher gewichten sollte als das

Ziel der Vollbeschäftigung. Die Bedeutung unterschiedlicher Zielsetzungen zeigt sich an der Politik in den 90er Jahren. Hätte die Geldpolitik nur die Aufgabe, die „Preisstabilität zu gewährleisten“, könnte die Geldpolitik 1991 bis 1996 als erfolgreich bezeichnet werden. Die gravierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt und die enorm hohen Sozialkosten für die öffentliche Hand könnten als notwendiger Preis einer Politik der Preisstabilität bezeichnet werden. Eine solche einseitige Zielsetzung kann jedoch extreme Auswirkungen auf die Beschäftigung und Arbeitslosigkeit haben, wie die Entwicklung in diesen Jahren deutlich gemacht hat. Die lange Dauer der Krise sowie der extreme Anstieg der Arbeitslosigkeit war hauptsächlich auf die extrem lang dauernde Hochzinsperiode 1989 bis 1992 sowie auf die Tatsache zurückzuführen, dass sich die Nationalbank in den Jahren 1994 bis 1996 hartnäckig geweigert hat, die Überbewertung des Frankens zu bekämpfen. Es kann deshalb kaum die Meinung vertreten werden, die Notenbank habe vor 1996 eine „Politik im Gesamtinteresse des Landes“ betrieben. Im Gegenteil: Die Schweizerische Geldpolitik in den 90er Jahren beweist, dass die Notenbankführung ungenügende Resultate erzielt, wenn sie ausschliesslich auf das Ziel der Preisstabilität verpflichtet wird.

Eine klare Beschreibung, was unter dem „Gesamtinteresse des Landes“ zu verstehen ist, ist um so wichtiger, als der Nationalbank in der Ausführung der Geldpolitik eine bedeutende Unabhängigkeit zugestanden wird. Eine Beschränkung des „Gesamtinteresses“ auf die „Gewährleistung der Preisstabilität“ würde die Gefahr schaffen, dass die No-

tenbank sich auch dann ausschliesslich auf dieses Ziel konzentrieren würde, wenn davon negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ausgehen würden.

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