Rapport sur les résultats
Consultation 2001/7: Loi sur la Banque nationale (LBN) · 144 pages
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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
Preisstabilität. Der Notenbankauftrag muss es der SNB erlauben, aus ausserordentlichen Gründen vom Preisstabilitätsziel abzuweichen. In einem solchen Fall sollte sie für das Gesamtinteresse des Landes andere Massnahmen ergreifen.
Tableau 7: Art. 5, al. 2 à 4 Tâches de la Banque centrale
NoAbréviation Propositions
1.14 SH Gegen die geplante Konkretisierung und Aktualisierung der Notenbankaufgaben haben
wir nichts einzuwenden.
1.24 NE L'énumération des tâches prévue à l'article 5 nous paraît pertinente.
1.26 JU art. 5 al. 2
La fonction de prêteur ultime n’apparaît pas explicitement dans le texte. Elle mériterait d’être mentionnée sous la lettre a.
La gestion des réserves monétaires doit s’effectuer dans un rapport « liquidité, rendement, sécurité » optimal. La notion de système financier devrait être intégrée à la lettre d.
3.02 CVP Art. 5 Abs. 2
Wir schlagen vor, den Auftrag der SNB zur Verwaltung der Währungsreserven in Art. 5 Abs. 2 lit. d wie folgt zu präzisieren:
d. Sie bewirtschaftet die Währungsreserven.“
Darin ist verstärkt ein Auftrag enthalten zu einer Bewirtschaftung der Reserven, die dem State of the Art entspricht und mit Benchmarking jederzeit nachvollzogen werden kann.
Die Stabilität des Finanzsystems ist für die Führung der Geldpolitik derart bedeutend (s. auch Kommentar zu Art. 18 E-NBG), dass wir vorschlagen, unter den konkreten Aufgaben der SNB – als Art. 5 Abs. 2 lit. e – einen expliziten Auftrag zu formulieren, der wie folgt lauten könnte:
e. „Sie setzt sich für die Stabilität des Finanzsystems ein.“
Denn die Stabilität des Finanzsystems geht wesentlich über die Stabilität der Zahlungssysteme hinaus.
3.04 SVP Die SVP unterstützt den übrigen Aufgabenkreis der SNB gemäss Art. 5 Abs. 2 - 4 E-
NBG, die Versorgung des Schweizer Franken-Geldmarkts mit Liquidität, die Gewährleistung der Bargeldversorgung, die Erleichterung und Sicherung des Funktionierens bargeldloser Zahlungssysteme und die Verwaltung der durch die Verfassung gegebenen, ausreichenden Währungsreserven.
4.04 SBV Art. 5 Abs. 2
Art. 14 (Statistik) verlangt von der SNB, dass sie jederzeit einen Überblick über die Finanzmärkte besitzt; Art. 18 (Zahlungssysteme) ermächtigt die SNB sodann, an systemisch relevante bargeldlose Zahlungssysteme Mindestanforderungen zu stellen. Das Eine soll helfen, die Stabilität des Finanzsystems zu erhöhen, das Andere, allenfalls rasch und zielgerichtet Massnahmen zu deren Wiederherstellung einzuleiten. Ein entsprechender Ver-
weis auf das Ziel der Systemstabilität fehlt in Art. 5 Abs. 2 E-NBG, wo die Aufgaben
der SNB summarisch aufgezählt werden. Wir schlagen deshalb vor, in Art. 5 Abs. 2 ein zusätzliches Lemma e) einzuführen:
e. „Sie trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei.“
Damit kommt zum Ausdruck, dass die SNB diese Aufgabe nicht allein, sondern in Zu-
sammenarbeit und Koordination mit weiteren Behörden, insbesondere der EBK,
wahrnimmt. Um eine „constructive ambiguity“ zu gewährleisten, bzw. Verhaltensrisiken von Seiten der Banken zu verhindern, sollen etwaige Massnahmen der SNB (abgesehen von den in Art. 14 und 18 genannten) im Gesetz nicht erwähnt und insbesondere auch
keine diesbezüglichen Pflichten der SNB postuliert werden.
5.02 Post Mit Genugtuung haben wir festgestellt, dass die Bargeldversorgung neu ausdrücklich als