Rapport sur les résultats
Consultation 2001/7: Loi sur la Banque nationale (LBN) · 144 pages
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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
Durch eine möglichst allgemeine gehaltene Definition sollte zudem die Kompetenz verankert werden, auch allfällige weitere, zur Zeit noch gar nicht vorhandene Systeme, beispielsweise im Rohstoff- oder Devisenhandel, der SNB-Aufsicht zu unterstellen.
Besonders dringend ist in diesem Zusammenhang die regulatorische Erfassung der
heutigen Tätigkeit der Gemeinschaftswerke der Schweizer Banken im Wertschriftenbereich. Die Zentralverwahrung von Effekten sowie das - zur Zeit - einzige schweizerische Effektenclearings- und -abwicklungssystem namens SECOM werden von der zum Gemeinschaftswerk FSG Swiss Financial Services Group AG gehörenden SIS SegaIntersettle AG, Zürich („SIS“), betrieben, welches auf ihr Gesuch hin seinerzeit den Bankenstatus erhalten hat.
Obwohl die SIS laut Expertenbericht (vgl. S. 128) offenbar in die geplante Systemaufsicht durch die SNB einbezogen werden soll, greift die vorgeschlagene gesetzliche Beschränkung der SNB-Überwachungskompetenz auf „Zahlungssysteme“ zu kurz angesichts der Tatsache, dass in der Zentralverwahrung bzw. im Clearing und Settlement von Effektentransaktionen auf mehreren Ebenen dringender Handlungsbedarf besteht:
¾Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 an Herrn Bundesrat Villiger hat die Schweiz. Ban-
kiervereinigung im Einvernehmen mit der vom Eidg. Finanzdepartement eingesetzten „Groupe de Réflexion“ des Finanzplatzes Schweiz darauf hingewiesen, dass im Be-
reich der Sammelverwahrung sowie des Clearing und Settlement von Effekten
dringendes gesetzgeberisches Handeln erforderlich ist. Verlangt werden namentlich zeitgemässe gesetzliche Grundlagen im Privatrecht für die Dematerialisierung, Verpfändung und Sicherungsübereignung von Effekten, die Überprüfung der auf die Sammelverwahrung von Effekten anwendbaren Bestimmungen des internationalen Privatrechts sowie neue aufsichtsrechtliche Regulierungsansätze, wie namentlich ein Sonderstatus für spezialisierte Gemeinschaftswerke wie die SIS.
¾Es gibt heute keine bzw. keine risikoadäquate aufsichtsrechtliche Behandlung der
Sammelverwahrung sowie des Clearing und Settlement von Effekten; dies verstösst gegen die einschlägigen internationalen Empfehlungen der massgebenden Gremien. So empfiehlt die IOSCO in ihren „Objectives and Principles of Securities Regulation“ (September 1998) in Principle 13.8 eine direkte Überwachung solcher Systeme und ihrer Betreiber. Zudem schreibt IOSCO-Principle 13.9 vor, dass die Aufsichtsbehörde über Effektenclearing- und Settlementsysteme die Befugnis haben sollte, deren Effizienz und Sicherheit durch Prüfungen und Standards zu fördern und dazu nötigenfalls Weisungen zu erlassen. Schliesslich werden auch Vor-Ort-Prüfungen durch die Aufsicht empfohlen.
¾Die IOSCO hat 1999 gemeinsam mit dem Committee on Payment and Securities Sett-
lement Systems (CPSS) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht eine Joint Task Force gebildet, welche im Januar 2001 „Recommendations for Securities Settlement Systems“ in die Vernehmlassung geschickt hat. Der Entwurf der Empfehlung 18 „Regulation and Oversight“ verlangt eine spezifische Aufsicht über Effektenclearing- und Abwicklungssysteme. Die Empfehlung weist darauf hin, dass sowohl der „Securi-
ties Regulator“ - in unserem Falle die EBK - als auch die Zentralbank über die
für ihren jeweiligen Bereich erforderlichen Kompetenzen zur Überwachung solcher Systeme verfügen und in der Ausführung dieser Aufsicht zusam-
menarbeiten sollten.
¾Die SIS hat zwar seinerzeit aus Image- und Konkurrenzgründen - ihre ausländischen
Konkurrentinnen in anderen europäischen Staaten (Clearstream, Euroclear) sind ebenfalls Banken – bei der EBK den Bankenstatus beantragt und auch erhalten. Die Bankbewilligung zugunsten der SIS stellt aber eine blosse Verlegenheitslösung dar; die SIS bildet einen Fremdkörper unter den von der EBK beaufsichtigten Finanzintermediären, deren systemimmanente Risiken nicht gezielt überwacht werden können. Obwohl sich die Aufsichtsbehörde der Unzulänglichkeiten des atypischen Bankenstatus für die SIS immer bewusst war, hat sie die Bankbewilligung dennoch vor allem deshalb erteilt, um im Sinne der vorerwähnten internationalen Empfehlungen zumindest eine Aufsicht über das vorgenannte, für den Finanzplatz Schweiz so bedeutende Gemeinschaftswerk sicherzustellen. Bereits im Bewilligungsverfahren sowie auch in der Aufsichtspraxis zeigt sich aber immer wieder, dass die regulatorischen Vorschriften und das aufsichtsrechtliche Instrumentarium auf Banken im eigentlichen Sinne zuge-