Rapport sur les résultats

Consultation 2001/7: Loi sur la Banque nationale (LBN) · 144 pages

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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation

Bei dieser zweiten Variante sollte die NBG-Revision unbedingt zum Anlass genommen werden, der EBK aufgrund einer Generalklausel im Bankengesetz die Kompetenz zu gewähren, nicht sachgerechte, da auf Banken im eigentlichen Sinne zugeschnittene bankengesetzliche Bestimmungen im Bedarfsfalle für nicht anwendbar zu erklären, zu lockern oder nötigenfalls auch zu verschärfen. Zudem müsste sowohl im Nationalbank- als auch im Bankengesetz eine gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit beider Institutionen im Rahmen der Aufsicht über solche Systeme geschaffen werden.

Zur Konkretisierung einer solchen Zusammenarbeit bedürfte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Die EBK beabsichtigt, gemeinsam mit der SNB zu Handen des Eidg. Finanzdepartements rasch einen entsprechenden Lösungsvorschlag auszuarbeiten.

5.06 SIS Die SNB erhält im Gesetzesentwurf eine Rechtsgrundlage für die Erstellung von Finanzmarktstatistiken (Art. 14 – 16) sowie zur Überwachung von Zahlungssystemen und zur Erstellung von Mindestanforderungen an systemisch bedeutsame Zahlungssysteme (Art. 18).

SIS SegaIntersettle AG ist mit der vorgeschlagenen Marschrichtung grundsätzlich

einverstanden. Wir sind jedoch der Ansicht, dass der Geltungsbereich dieser Regelungen im Gesetzestext präziser zu fassen und gleichzeitig im Sinne der bereits heute beste-

henden Realitäten explizit auf Wertschriftenverarbeitungssysteme auszudehnen ist.

Das von der SIS seit längerer Zeit gelebte und von der EU angestrebte Prinzip von „Lieferung gegen Zahlung“ (Delivery versus Payment) macht das Zahlungs- und das Wertschriftenabwicklungssystem zu einer untrennbaren Schicksalsgemeinschaft. Dies wirft im

Zusammenhang mit der der SNB zugedachten Überwachungsaufgabe die Frage auf,

welche Aufsichtsbehörde für was zuständig sein soll, eine Frage, die im Rahmen des hier diskutierten Gesetzesentwurfs zu lösen sein wird.

Die Betreiber von Zahlungs- und Wertschriftenabwicklungssystemen operieren heute in einem weltweiten Umfeld. Um die Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes, eine transparente Rechtssicherheit und die Glaubwürdigkeit in diesem Umfeld sicherzustellen, sind klare und durchsetzbare Regelungen bereits auf Gesetzesstufe unerlässlich. Nur durch klare Regelungen auf Gesetzesstufe lassen sich im grenzüberschreitenden Verkehr und im internationalen Vergleich mit den vielfältigen involvierten Rechtssystemen die nötige Sicherheit und Transparenz erzielen. Allzu eng auf die Schweiz ausgerichtete Regelungen würden die angestrebte Zielsetzung gefährden und gleichzeitig für aus der Schweiz heraus operierende Anbieter grosse Nachteile nach sich ziehen. Dies gilt gleichermassen für Zahlungs- wie für Effektenabwicklungssysteme.

Im Einzelnen besteht aus unserer Sicht Bedarf an Präzisierung des Gesetzestextes in den folgenden Punkten:

¾Der Geltungsbereich ist bezüglich Währung und Domizil der Anbieter im Gesetz ge-

nau zu umschreiben und aufeinander abzustimmen. Zwar heisst es in Art. 18 Abs. 1 „Dieser Pflicht unterliegt auch, wer den Sitz im Ausland hat und ein solches Zahlungssystem in der Schweiz betreibt.“ Dies betrifft indessen nur die Informations-

pflicht, nicht die Erfüllung etwaiger Mindeststandards. Im Gesetz ist deshalb zu

klären, ob sich die Kompetenz der SNB bezüglich Mindeststandards nur auf Sys-

teme, die in Franken abrechnen, oder auch auf andere bezieht. Desgleichen ist zu

definieren, ob davon nur in der Schweiz domizilierte Betreiber betroffen sein sollen, oder auch solche im Ausland. Im zweiten Fall müsste die SNB eine Vorstellung davon haben, wie sie den Standards Nachachtung verschaffen kann, um eine etwaige Benachteiligung von heimischen Anbietern zu verhindern.

¾Im Weiteren sind wir der Auffassung, dass Wertschriftenabwicklungssysteme sach-

lich zum Geltungsbereich des Gesetzes gehören und deshalb im Gesetz genannt

sein sollten. Beim Handel von Effekten wird im Expertenbericht zwischen der Abwicklung der Geld- und der Titelseite unterschieden, wobei die SNB nur für die Geldseite zuständig sein soll. Die Trennung von Geld- und Titelseite ist aber nicht realistisch; die modernen Verfahren der Abwicklung beruhen vielmehr gerade auf der gleichzeitigen und integrierten Lieferung bzw. Zahlung (Delivery versus Payment). Der Einschluss von Wertschriftenabwicklungssystemen in die systemische Über-

wachung entspricht den im Ausland getroffenen Regelungen. Er korrespondiert

zudem mit der bereits heute in der Schweiz praktizierten Realität, indem die SNB bei

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