Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

dieren wir dafür, dass die SNB, wenn sie Mindestanforderungen an Betreiber von Zahlungssystemen festlegt, die ihrerseits einer weiteren Überwachungs- und Regulierungsbehörde unterstehen (z.B. SIS in der Schweiz oder SECB in Frankfurt), im Gesetzestext dazu verpflichtet wird, sich mit diesen abzusprechen und zu koor-

dinieren.

¾Schliesslich verweisen wir auf unseren Brief an Bundesrat Villiger vom 31. Mai 2001,

in welchem wir die Schaffung eines „massgeschneiderten“ Status für Anbieter von Dienstleistungen der Wertschriftenabwicklung anregen, ähnlich wie dieser

heute z.T. im Ausland existiert. Der Status dieser Firmen soll und kann nicht im Rahmen der Revision des Nationalbankgesetzes geregelt werden. Hingegen sollen hier

keine Tatbestände geschaffen werden, die eine künftige Regelung präjudizieren.

4.05 FRSP Comme la stabilité de la valeur d'une monnaie dépend étroitement de la sécurité du sys-

tème financier et que c'est au travers de celui-ci que les impulsions de la politique monétaire sont transmises à l'économie réelle, la nécessité d'une surveillance des systèmes de paiement par la BNS ne saurait être mise en cause. Notre banque centrale doit en effet pouvoir s'appuyer sur un système de paiement interbancaire sûr et efficace.

La procédure proposée est, à notre avis, adéquate. De plus, le projet définit clairement les trois degrés de surveillance, soit :

¾Soumission de tous les systèmes de paiement à l'obligation de fournir des données statistiques.

¾Obligation plus étendue en la matière pour les systèmes qui exécutent des paiements destinés à un groupe non limité de bénéficiaires.

¾Imposition par la BNS à l'exploitant d'un système de paiement important du point de vue systémique des conditions en matière d'aménagement et d'exploitation.

4.06 SGB Angesichts der steigenden Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs scheinen uns die

vorgeschlagenen Regeln angemessen.

4.07 SKV Da der bargeldlose Zahlungsverkehr an Bedeutung weiter zunehmen dürfte, scheinen uns

die vorgeschlagenen Regeln sinnvoll.

5.02 Post Dass die Nationalbank gemäss Art. 18 ermächtigt werden soll, Qualitätsanforderungen

an die Betreiber von Zahlungsverkehrs-Systemen in der Schweiz zu stellen und deren Einhaltung zu überwachen, erachten wir als zentral für die Sicherstellung der hohen Qualität des schweizerischen Zahlungsverkehrs. Dies dient nicht zuletzt auch dem guten Ruf unseres Finanzplatzes bezüglich Qualitätsstandards.

5.03 SNB Im Gesetzesentwurf wird die SNB ermächtigt, die Tätigkeit von bargeldlosen Zahlungssy-

stemen zu überwachen, sofern diese für die Stabilität des Finanzsystems von Bedeutung sind. Nach unserem Dafürhalten wird die Ausgestaltung dieser Befugnis im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse nochmals überdacht werden müssen. Gemäss dem Expertenbericht (S. 126) fällt unter den Begriff "bargeldloser Zahlungsverkehr" auch die Geldseite von Wertpapierabwicklungssystemen. Die Clearing-Seite von Wertpapierabwick-

lungssystemen wäre somit von der Überwachung durch die SNB nicht erfasst. Das

könnte zu Doppelspurigkeiten führen, falls ein Wertpapierabwicklungsunternehmen anderweitig - z.B. durch die EBK - beaufsichtigt wird. Auch mag es neben den Zahlungs- und Wertpapierabwicklungssystemen andere Betreiber von Finanzmarktinfrastrukturen geben, von denen Risiken für die Finanzstabilität ausgehen können und die deshalb einer kontinuierlichen Überwachung bedürfen. Für solche Fälle sollte das NBG einen Lösungsansatz offerieren, welcher mit der Eidg. Bankenkommission (EBK) bzw. ihren banken- und börsengesetzlichen Befugnissen harmonisiert ist. Die Nationalbank wäre bereit, hier nötigenfalls eine erweiterte Verantwortung zu übernehmen.

5.04 EBK Zwar teilen wir uneingeschränkt die im Expertenbericht vertretene Meinung, dass ein gut

funktionierendes Zahlungssystem eine notwendige Voraussetzung für reibungslos funktionierende Finanzmärkte und damit für ein insgesamt stabiles Finanzsystem ist (vgl. S. 82). Wir bedauern aber, dass die Revision des Nationalbankgesetzes nicht zum Anlass genom-

men wurde, über den eigentlichen Zahlungsverkehr hinaus auch die sonstigen, für

den Finanzplatz relevanten Systeme neu einer Aufsicht zu unterstellen, wie namentlich solche für Zentralverwahrung, Clearing und Settlement von Effektentransaktionen.

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