Rapport sur les résultats
Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 169Fedlex · Rapport sur les résultats
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
CSP: Dass bei Massenschäden das Gericht am Unfallort zwingend zuständig sein
soll, erscheint sachgerecht, allerdings sollte der Massenschaden zumindest Streitwertmässig einen unteren Grenzwert von Fr. 20'000.-- erhalten.
Grüne Partei: Es erscheint uns unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit etwas
problematisch, einerseits einen zwingenden Gerichtsstand für Massenschäden vorzusehen, andererseits dann aber den Begriff "Massenschaden" nicht zu definieren. Es muss befürchtet werden, dass eine aus einem (möglichen) Massenschaden in Anspruch genommene Versicherung die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts über drei Instanzen bestreitet mit der Begründung, es handle sich hier eben nicht um einen Masseschaden bzw. (falls am Gerichtsstand gemäss Art. 33 oder 34 geklagt wurde) es liege ein Masseschaden vor. Geschädigte gelangen dadurch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zu ihrem Recht. Wir fänden es deshalb sinnvoll, in Art. 35 einen bloss fakultativen (d.h. nicht ausschliesslichen) Gerichtsstand des Massenschadens vorzusehen.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
AKBS: Die Festlegung des Gerichtsstandes an den Unfallort (statt an den Hand-
lungsort) erscheint sinnvoll. Wann ein Massenschaden vorliegt, soll weiterhin (wie unter dem GestG) der Rechtsprechung überlassen bleiben. Eine Definition wäre aber im Interesse der Rechtssicherheit sinnvoll ebenso wie eine Definition des Unfallortes (Erfolgs- oder Handlungsort?).
AVZH:Der Gerichtsstand für Massenschäden ist (auch in der im Entwurf gegenüber
dem GestG leicht geänderten Fassung) aus mehreren Gründen sehr problematisch. Da der Begriff des Massenschadens äusserst unbestimmt ist, sind Unklarheiten über den Gerichtsstand und damit falsch eingeleitete Klagen vorprogrammiert (vgl. die Kritik in der Lehre an Art. 27 GestG). Geht es um die Anzahl Betroffener oder die Anzahl Kläger? Welches ist der massgebende Zeitpunkt für die Bestimmung (die Zahl der Betroffenen bzw. Kläger kann sich in der Zeitachse erheblich ändern)? Weiter ist der Unfallort bei Massenschäden oft unklar: Welcher Gerichtsbezirk ist zuständig, wenn ein Massenschaden mehr als einen Bezirk tangiert (z.B. bei einem Staudammbruch)? Es können nicht mehrere Gerichte nebeneinander zwingend zuständig sein.
Soweit man den Gerichtsstand des Massenschadens überhaupt vorsehen will, sollte er pragmatisch geregelt werden im Sinne eines Überweisungsrechtes, bzw. einer Überweisungspflicht des angerufenen Gerichts. Eine Rechtsunsicherheit, wie sie durch den Entwurf geschaffen wird, geht zu Lasten der Kläger, also in der Regel zu Lasten der betroffenen Opfer. Mit einer pragmatischen Lösung können dagegen die Interessen aller Beteiligten einzelfallgerecht gewahrt bleiben.
Vorschlag Art. 35: ersatzlos streichen
Eventualiter: Bei Massenschäden kann das angerufene Gericht das Verfahren an das Gericht am Ort des unmittelbaren Schadenseintrittes (Unfallort) überweisen, soweit an diesem eine Klage aus dem gleichen Massenschaden hängig ist. Es ist zur Überweisung verpflichtet, wenn das Gericht am Unfallort dies zur Vereinigung mit anderen Klagen aus dem gleichen Massenschaden verlangt. Das Gericht am Unfallort ist zur Annahme verpflichtet.