Rapport sur les résultats

Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 173Fedlex · Rapport sur les résultats

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AVZH:Formulierungsvorschlag Art. 40:

Für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen nach Art. 1165 OR ist das Gericht des gegenwärtigen oder letzten Wohnsitzes oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners oder bei Fehlen solcher, der geschäftlichen Niederlassung zuständig.

Mit der Verweisung auf Art. 1165 OR wird klargestellt, dass es nur um die Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen nach Art. 1157 Abs. 1 OR geht (Anleihensobligationen von Schuldnern mit Sitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz unter Ausschluss von Anleihensobligationen der Gemeinwesen und unter Ausschluss von Auslandanleihen). Die Formulierung beseitigt die Unsicherheit in Art. 31 GestG über das Verhältnis der Gerichtsstände zueinander. Der Hinweis auf den "Sitz" berücksichtigt die Tatsache, dass es sich bei den Schuldnern faktisch nur um Unternehmen handelt. Eine alternative Anknüpfung an die Niederlassung ist nicht sinnvoll, da erstens Anleihensobligationen nicht von Niederlassungen ausgegeben werden und zweitens das Gericht am Sitz geeigneter ist.

OGZH: vgl. die Bemerkungen zu VE Art. 24. Die Gerichtsstände dieses Artikels sol-

len zwingend sein.

Art. 41

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AVZH:Die derzeitige Formulierung "Klagen der Anleger" "aus Kollektivanlagevertrag"

ist zu eng. Es geht um den Regelungsinhalt des ehemaligen Art. 68 AFG, der einen Gerichtsstand für die in Art. 65 AFG geregelten Verantwortlichkeitsansprüche zur Verfügung stellte. Dieser galt nach der Lehre für alle Klagen gegen CH-Anlagefonds. Aktivlegitimiert ist nach der Lehre nicht nur der Anleger, sondern auch der Vertreter der Anlegergemeinschaft nach Art. 28 AFG.

Formulierungsvorschlag Art. 41:

Für Klagen der Anleger und des Vertreters der Anlegergemeinschaft aus Kollektivanlagevertrag, einschliesslich Klagen aus Verantwortlichkeit nach Art. 65 AFG, ist das Gericht am Sitz der Fondsleitung zwingend zuständig.

Die vorgeschlagene Änderung berücksichtigt das Klagerecht des Vertreters der Anlegergemeinschaft (Art. 28 AFG) und stellt klar, dass auch die Verantwortlichkeitsklagen zwingend beim Gericht am Sitz der Fondsleitung anzuheben sind.

Art. 42

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: Diese Regelung befriedigt nicht. Bezüglich der materiellrechtlichen Streitig-

keiten nach SchKG soll nicht das SchKG den Gerichtsstand und die Verfahrensart vorschreiben, sondern die ZPO. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Aberkennungsprozesse ohne sachlichen Grund anders ablaufen als Anerkennungsprozesse. Es gibt keinen Grund, warum im Aberkennungsverfahren bei-