Rapport sur les résultats

Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages

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- Überbetonung der Stellung des Gerichts unter Vernachlässigung von Partei-

rechten

- Rudimentäre Behandlung wesentlicher Punkte bzw. Konkretisierung im

Bericht statt im Gesetz (z.B. Protokollierung, Vorladung)

- Teilweise ungenügende Abstimmung auf parallel laufende Gesetzgebungs-

projekte im Bund (BGG; BStPO).

OGZH: Ganz abgesehen vom bestehenden Verfassungsauftrag begrüssen wir das Ziel der Vereinheitlichung der kantonalen Prozessgesetze ausdrücklich. Es ist mit Priorität zu fördern. Der Vorentwurf enthält die beeindruckende Leistung einer Synthese der kantonalen Prozessordnungen, welche den gewachsenen Besonderheiten so weit als möglich Rechnung trägt und dennoch nicht ein Flickwerk, sondern ein in sich geschlossenes Ganzes bildet.

Noch mehr als Einzelheiten des Verfahrens dürfte die Behörden-Organisation in den Kantonen verwurzelt und vertraut sein. Es ist daher richtig, an dieser Organisation nicht zu rütteln und sie nach wie vor den Kantonen zu überlassen.

Eine der wesentlichen Neuerungen sehen wir in einer konsequenten Zweistufigkeit des Verfahrens auf kantonaler Ebene. Sie steht im Einklang mit den Bestrebungen im Strafprozess und spiegelt sich auch im Entwurf für das Verfahren im Erwachsenenschutzrecht. Sie stellt den richtigen Mittelweg dar zwischen den gegenläufigen Zielen Kostengünstigkeit/rasche Streiterledigung einerseits und Qualität/Autorität anderseits.

Mit Recht bezeichnet der Bericht die Handelsgerichtsbarkeit als ausserordentlich bewährt und aus der Praxis der betreffenden vier Kantone nicht mehr wegzudenken. Sie entspricht einem Bedürfnis der Wirtschaft. Der Ständerat hat die Handelsgerichte mit Art. 71 BGG bereits ausdrücklich im Bundesrecht verankert.

Beim Verfahren begrüssen wir die Flexibilität, welche es erlaubt, den Besonderheiten des einzelnen Falles Rechnung zu tragen.

Im vereinfachten Verfahren scheint uns eine Überprüfung des Vorentwurfes wünschbar. Es sollte grundsätzlich mündlich sein (mit der Möglichkeit, ausnahmsweise auch schriftliche Stellungnahmen zuzulassen). Auch mit der Hilfe von Formularen ist ein Laie in der Regel überfordert. Die zweckmässige Ausübung der richterlichen Fragepflicht gegenüber Laien setzt ebenfalls Mündlichkeit voraus.

Roche: Roche unterstützt das Bestreben der Expertenkommission, eine bundesrechtliche Zivilprozessordnung in erster Linie auf die Bedürfnisse der Praxis und den Zweck des Prozesses (Durchsetzung des materiellen Rechts, Sicherung des Rechtsfriedens und Beachtung der Rechtsgleichheit) auszurichten. Insbesondere ist der Vorentwurf von einer erfreulichen Knappheit gekennzeichnet. Dass dabei dem Gedanken der Prozessökonomie grosser Raum eingeräumt wird, ist grundsätzlich anerkennenswert. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, sind wir jedoch der Ansicht, dass im Vorentwurf zuweilen prozessökonomischen Postulaten zu sehr nachgegeben worden ist (beispielsweise bei der Bemessung der Rechtsmittelfristen), worunter bei komplexen Sachverhalten, wie sie sich gerade in der pharmazeutischen Industrie oft präsentieren, die Durchsetzung des materiellen Rechts als Hauptziel des Prozessrechts leiden kann. Dazu kommt, dass die Schweizer Gerichte bereits jetzt unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensdauer im internationalen Vergleich gut abschnei-