Rapport sur les résultats
Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages
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eidgenössischen Zivilprozessordnung und nicht mehr dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969;
Es wäre aus unserer Sicht wünschenswert, dass die vor dem Bundesgericht stattfindenden Zivilprozesse in die ZPO integriert werden. Wir sehen aber auch die praktischen Schwierigkeiten, die dies mit sich bringen würde: Mit nahezu 400 Gesetzesartikeln hat der VE ZPO heute schon einen beträchtlichen Umfang und würde durch Integration der Verfahrensregeln in Direktprozessen noch umfangreicher.
Angesichts der klar erkennbaren, vorstehend bereits teilweise aufgezählten Vorteile, die die eidgenössische Zivilprozessordnung im Verhältnis zum bisherigen System mit sich bringt, ist es wünschenswert, dass bei der Umsetzung dieser neuen Ordnung ein zügiges Tempo eingeschlagen wird.
SVZst: Der Schweizerische Verband für Zivilstandswesen ist der Meinung, dass der
Versuch, eine vermehrte Effizienz durch diese Reform zu erzielen mehrheitlich gelungen ist. Der vorliegende Vorentwurf des Gesetzestextes kann also grundsätzlich in dieser Form in die neue Schweizerische Zivilprozessordnung aufgenommen werden.
swissmem: Der Expertenentwurf orientiert sich nebst einer Modernisierung an den
bestehenden Rechtstraditionen und nimmt viel Bewährtes – sei es aus einzelnen oder mehreren kantonalen ZPO’s – in den Text auf. Wir betrachten die Vorlage insgesamt als fundierte und geglückte Arbeit.
SwissBanking: Wir begrüssen den Entwurf zur Vereinheitlichung des Schweizer
Zivilprozesses. Nach unserer Einschätzung trägt er den kantonalen Traditionen grösstenteils Rechnung und berücksichtigt die meisten Anliegen an ein modernes Prozessrecht. Durch die Zuweisung der Gerichtsorganisation an die Kantone trägt er den lokalen Gepflogenheiten Rechnung.
TS: Im Grundsätzlichen begrüssen wir die Schwerpunkte und die Stossrichtung des
Vorentwurfs. Es scheint sinnvoll zu sein, dass die neue schweizerische Zivilprozessordnung auf der bisherigen verfahrensrechtlichen Tradition der Kantone fussen soll, namentlich was Systematik, Sprache, Terminologie und Verfahrensarten betrifft. Insbesondere ist es unserer Ansicht nach gelungen, im Vorentwurf den unterschiedlichen Bedürfnissen und Anliegen von Zivilprozessen (ordentliches Verfahren, vereinfachtes Verfahren) Rechnung zu tragen. Voll unterstützen können wir auch den Plan, eine Kodifikation des Zivilprozessrechts vor den kantonalen Instanzen und nicht bloss ein bundesrechtliches Rahmengesetz zu schaffen, weil letztere Lösung den heutigen Rechtswirrwarr im Zivilprozess nur noch vergrössern würde. Dies zeigt sich auch darin, dass mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung eine Vielzahl von prozessrechtlichen Bestimmungen des ZGB und OR sowie weiterer Spezialgesetze gestrichen werden könnten und – unter Berücksichtigung der heutigen 26 kantonalen Zivilprozessgesetze – inskünftig das Zivilprozessrecht nicht mehr wie bis anhin in vielen tausend Vorschriften der Kantone und des Bundes, sondern in weniger als 400 Artikeln geregelt wäre. Richtig scheint uns des weiteren, den Geltungsbereich der Schweizerischen Zivilprozessordnung auf das Verfahren vor den kantonalen Instanzen zu beschränken und das Verfahren vor Bundesgericht wie bis anhin in einem eigenständigen Gesetz zu regeln.
Uni LA: Il convient de saluer liminairement l’important travail effectué par la commis-
sion d’experts dans un domaine dont l’unification était naguère considérée