Rapport sur les résultats

Consultation 2004/103: Loi fédérale sur l'introduction de l'initiative populaire fédérale et révision de la législation fédérale sur les droits politiques · 203 pages

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Bundeskanzlei: Volksrechtsreform und Revision BPR. Vernehmlassungsergebnisse 2004/05 p. 202/203 Chancellerie fédérale: Réforme des droits populaires et révision de la LDP. Résultats de la consultation

Cancelleria federale: Riforma dei diritti politici e revisione della LDP. Risultati della consultazione

p. BPR Art. 71 Abs. 1 sei redaktionell wie folgt zu ändern (BE):

"Art. 71 Abs. 1

1 Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Bundeskanzlei am gleichen Tag und spätestens 18 Monate nach der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt einzureichen."

q. BPR Art. 73, 73a und 73b VE lassen sich wie folgt vereinfachen und in einer einzigen Bestimmung zusammenfassen (ZH):

"Art. 73 Rückzug einer Volksinitiative

1 Die Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder eines Initiativkomitees können die Volksinitiative schriftlich zurückziehen.

2 Der Rückzug ist ausgeschlossen, nachdem

a. die Bundesversammlung einer formulierten Initiative zugestimmt hat, ohne

einen Gegenvorschlag beschlossen zu haben;

b. die Bundesversammlung dem Umsetzungserlass zu einer allgemeinen

Volksinitiative zugestimmt hat, ohne einen Gegenvorschlag beschlossen zu haben;

c. der Bundesrat die Volksabstimmung festgesetzt hat.

3Hat die Bundesversammlung einen Gegenentwurf beschlossen und zieht das Initiativkomitee die Volksinitiative zurück, so untersteht der Gegenentwurf dem Referendum. Bei allgemeinen Volksinitiativen entfällt der Umsetzungserlass der Bundesversammlung.

4Vor Festsetzung einer Volksabstimmung durch den Bundesrat gibt die Bundeskanzlei dem Initiativkomitee mit kurzer Frist Gelegenheit, die Initiative zurückzuziehen."

r. Modificare la parte finale della LDP art. 73 cpv. 2 come segue (TI):

"Art. 73 cpv. 2:

2 La Cancelleria federale invita previamente il comitato d'iniziativa a comunicarle la sua decisione e gli impartisce un breve termine per il ritiro".

s. Präzisierungsvorschlag zu BPR Art. 73a Abs. 4 (BE):

"Art. 73a Abs. 4:

4 Im Falle eines Rückzugs nach Absatz 2 Buchstabe a entfällt der Umsetzungserlass, und der Gegenentwurf untersteht dem fakultativen Referendum."

Kommentar BK: Nein, weil die Umsetzung auch auf Verfassungsstufe geschehen kann!

t. Redaktioneller Änderungsvorschlag zu BPR Art. 74 Abs. 3 (ParlD):

"Art. 74 Abs. 3:

3 Beschliesst die Bundesversammlung die Ausarbeitung eines mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurfs (indirekter Gegenentwurf), so kann sie die Frist zur Ansetzung der Volksabstimmung zustätzlich zur Verlängerung der Behandlungsfrist nach Artikel 102a des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 um höchstens zwölf weitere Monate verlängern."

u. Kürzungsvorschlag zu BPR Art. 74a Abs. 2 Einleitungssatz (BE):