Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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eigentum und Eigentum der in der Wohnung befindlichen Luft" sprechen. Dem Raumrecht wird auch die angeblich ungünstige Preisstruktur des Stockwerkeigentums zugrunde gelegt (Erläuterungen, S. 17), dabei wird aber auf der Seite 18 zu Recht hervorgehoben "dass das Modell des "Kleinen Wohneigentums" letzten Endes für den "kleinen Eigentümer" nicht günstiger ist als das hergebrachte Eigentum oder Miteigentum. Auch wenn das erforderliche Anfangskapital für den Erwerb des Objektes zwar niedriger ist, so bleibt der vom "kleinen Eigentümer" ausgegebene Gesamtbetrag, doch mehr oder weniger derselbe." Nach dem Dafürhalten des SVIT Schweiz fehlt eine gründliche Marktanalyse, welche die Auswirkungen einer allfälligen Einführung des Raumrechts aufzeigt. In rechtlicher Hinsicht erhöht die professorale Konstruktion des Raumrechts die juristische Komplexität, was zu zusätzlichen Fehlerquellen im Tagesgeschäft führen kann. Sowohl in rechtlicher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht wird durch die (allfällige) Schaffung des Raumrechts eine ungewünschte Konkurrenzsituation zum Stockwerkeigentum geschaffen. Die Tatsache, dass das Raumrecht lediglich ein beschränktes dingliches Recht einräumt, das sich eigentumsmässig nur auf die Einrichtung der Räume bezieht (Art. 779 n Abs. 3 ZGB) führt auch hinsichtlich der Pfandbelastung zu Verzerrungen, die von den Konsumenten nicht sofort erkannt werden können.

SVR2: Cette proposition est l’expression même d’une fausse bonne idée. Sur le plan juridique, le montage proposé est d’une complexité invraisemblable dans la mesure où il reprend les règles qui régissent trois domaines qui soulèvent, chacun séparément, de nombreuses controverses: le droit du bail, le droit de la propriété par étages et le droit de superficie. Sur le plan économique, on n’en voit guère l’intérêt que porteraient des investisseurs potentiels à une telle institution. Nous ne saurions donc entrer en matière sur cette innovation.

SVV: Das in den Art. 779 m - 779 r (neu) vorgeschlagene Raumrecht ("Kleines Wohneigentum") nimmt in den internen Stellungnahmen der SVV-Mitgliedgesellschaften bei weitem den grössten Raum ein. Dabei ist das Fazit klar: das Raumrecht stösst überwiegend auf starke Skepsis, ja auf entschiedene Ablehnung. So wird etwa wie folgt argumentiert:

- Das Raumrecht wird nicht zu günstigeren Preisen für Wohneigentum führen;

zwar hätte der Raumberechtigte eine tiefere Hypothek zu verzinsen als ein Stockwerkeigentümer, aber er müsste zusätzlich einen "Benutzungszins" bezahlen für die tragende Konstruktion, die äussere Gebäudehülle sowie die zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Einrichtungen. Das Ziel einer besseren Streuung des Wohneigentums würde verfehlt.

- Für ein Raumrecht wird es faktisch deshalb kaum möglich sein, eine Fremd-

finanzierung zu erhalten, weil das Raumrecht auf dem Betreibungsweg nicht verwertbar sein wird. Hypothekarfachleute und Schätzungsexperten in Versicherungsunternehmen sind der Ansicht, dass für ein Baurecht an einem Stockwerkeigentum, das im Inneren nutzerspezifisch ausgebaut ist, kein Darlehen gewährt werden darf. Daraus folgt, dass ein Interessent den Erwerb aus Eigenkapital finanzieren müsste, was das Raumrecht vielfach unerschwinglich machen würde.

- Die analoge Anwendbarkeit des Mietrechts auf die Raumrechtszinsgestal-

tung (Art. 779 o Abs. 1) wird als inakzeptabel beurteilt; verschiedene Gesellschaften wagen die Voraussage, dass das "kleine Wohneigentum" allein