Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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gäbe genügend valable Massnahmen zu einer breiten Streuung des Wohneigentums in der Schweiz.
SwissBanking: Die Schweizerische Bankiervereinigung befürwortet grundsätzlich Bestrebungen, die auf einen erleichterten Zugang zu Wohneigentum für weitere Bevölkerungskreise abzielen, zieht jedoch Optimierungen des vorhandenen Instrumentariums vor (konkret des Stockwerkeigentums). Das mit der Revisionsvorlage vorgeschlagene Raumrecht vermag indes nicht zu überzeugen. Denn seine rechtliche Ausgestaltung beinhaltet eine Durchbrechung des Akzessions- und des Bestandteilprinzips. Das so konstruierte Raumrecht lässt sich mit der geltenden Rechtsordnung schwer in Einklang bringen. Dies zeigt sich in der sinngemässen Anwendung der Bestimmungen des Baurechts, aber auch im analogen Beizug mietrechtlicher Bestimmungen (vgl. unsere Kritik etwa zu Art. 779o Abs. 1).
In der Praxis wird dieses künstliche Gebilde zu schwierigen Fragen und damit wohl auch zu Konflikten zwischen dem Eigentümer der Gebäudehülle und dem Raumberechtigten führen. Da der Raumberechtigte nicht Miteigentümer des Gebäudes ist, konzentriert sich sein Interesse auf den Unterhalt "seiner" Wohnung. Falls er den Unterhalt vernachlässigt, bleibt dies nicht ohne negative Auswirkungen auf die Gesamtliegenschaft. Umgekehrt muss befürchtet werden, dass ein Gebäudeeigentümer möglicherweise nur an einem hohen Ertrag interessiert ist und deshalb den Unterhalt der tragenden Konstruktion, der Gebäudehülle und der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Einrichtungen vernachlässigt. Mit den im Vorentwurf formulierten Unterhalts- und Rücksichtspflichten von Berechtigten und Belasteten inkl. den entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten wird zwar auf diese unterschiedliche Interessenlage Bezug genommen; das erhebliche Konfliktpotenzial ist allerdings systemimmanent und kann damit nicht oder nur teilweise entschärft werden.
Diese voraussehbaren Auseinandersetzungen zwischen Eigentümer und Raumberechtigten liegen jedenfalls nicht im Interesse einer finanzierenden Bank. Vor diesem Hintergrund könnten sich Finanzierungen verteuern oder würden nicht mehr in derselben Höhe wie z.B. bei klassischem Stockwerkeigentum gewährt.
In Bezug auf die finanzielle Belastung des Raumberechtigten gelangen wir zur Auffassung, dass das Raumrecht insgesamt keine Verbesserungen gegenüber herkömmlichen Formen des Eigentums oder des Miteigentums bringt: Zwar wird zur Finanzierung des Raumrechts ein im Vergleich zum Eigentum oder Miteigentum geringeres Anfangskapital benötigt. Hinzu kommt aber das an den Gebäudeeigentümer zu entrichtende Entgelt für die Einräumung des Raumrechts. Wir gehen davon aus, dass Personen, welche die finanzielle Gesamtbelastung durch das Raumrecht tragen können, auch in der Lage sind, innert nützlicher Frist das notwendige Eigenkapital für den Erwerb von Eigentum oder Stockwerkeigentum anzusparen. Im Übrigen dürften die Banken bei der Finanzierung des so konstruierten Raumrechts aufgrund der erwähnten Schwierigkeiten sehr zurückhaltend sein.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass mit dem Raumrecht aufgrund seiner rechtlichen Struktur Konflikte zwischen dem Eigentümer der Gebäudehülle und dem Raumberechtigten vorprogrammiert sind. Es muss deshalb als fraglich gelten, ob sich überhaupt Investoren finden lassen, die vom vorgeschlagenen Rechtsinstitut Gebrauch machen werden. Da mithin das